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Steuerstrafverfahren: Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung (Stand 09/2018)

Steht der Verdacht einer Steuerhinterziehung im Raum, interessiert den Betroffenen in erster Linie,

  • welche Strafe er zu erwarten hat,
  • wie das Verfahren abläuft und
  • wann die Taten verjähren.


Der folgende Beitrag liefert dazu erste Antworten.

 

I. Höhe der Strafe

Maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben der gesetzliche Strafrahmen und die Schuld des Täters.

1. Gesetzlicher Strafrahmen

Nach § 370 der Abgabenordnung kann Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das Strafmaß erhöht sich in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann z. B. vorliegen, wenn ein Amtsträger in die Steuerhinterziehung verwickelt wurde oder die Steuerhinterziehung durch gefälschte Belege begangen wurde. Bei der Gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor.

a) Geldstrafe

Eine Geldstrafe wird immer in Tagessätzen verhängt. Das Gericht kann mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze verhängen, wenn nichts anders bestimmt ist. Wird eine Gesamtstrafe wegen mehrerer Straftaten gebildet liegt die Höchstgrenze bei 720 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen abzgl. von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsverpflichtungen, teilweise auch andere Verbindlichkeiten wie z.B. Mietverpflichtungen. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kann ein Tagessatz bis zu einer maximalen Höhe von EUR 5.000 festgesetzt werden. (§ 40 StGB)

b) Freiheitsstrafe

Kurze Freiheitsstrafen unter 6 Monaten verhängt das Gericht nur ausnahmsweise. Falls doch werden sie zur Bewährung ausgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 3 StGB).

Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden zur Bewährung ausgesetzt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Verurteilung allein eine ausreichende Warnung für den Verurteilten darstellt. (günstige Sozialprognose)

Bei Freiheitsstrafen zwischen ein und zwei Jahren lässt das Gesetz die Bewährung zwar nur ausnahmsweise zu - allerdings wird dies in der Praxis erfahrungsgemäß anders gehandhabt. Bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren ist die Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Die Strafaussetzung zur Bewährung wird üblicherweise mit Auflagen (Geld oder Arbeitsauflagen) verbunden. Die Bewährungszeit beträgt zwischen 2 und 5 Jahren (§ 56 a StGB).

2. Strafzumessung

Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bemisst das Gericht die Höhe der konkreten Strafe bei Steuerhinterziehung anhand der Schuld des Täters. Bei der sog. Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei berücksichtigt es insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  • - die Beweggründe und Ziele des Täters,
  • - das Maß der Pflichtwidrigkeit, - die Art der Ausführung,
  • - das Vorleben / einschlägige Vorstrafen des Täters sowie
  • - das Verhalten nach der Tat insbesondere seine Bemühungen den Schaden wieder gut zu machen (§ 46 StGB)

 

II. Verfahrensverlauf und Verfahrensabschluss

 

1) Ablauf

Sieht die Steuerfahndung einen Ermittlungsanlass (z.B. durch Hinweise Dritter oder Kontrollmitteilungen seitens des Finanzamtes) führt sie Vorfeldermittlungen durch. Lösen diese Ermittlungen einen Anfangsverdacht aus („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hiervon wird der Beschuldigte entweder in Kenntnis gesetzt und zur Vernehmung geladen oder aber es erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung unmittelbar eine Durchsuchung oder Beschlagnahme beim Beschuldigten. Im weiteren Verlauf versucht die Steuerfahndung die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich werden die Mehrsteuern gegebenenfalls geschätzt. Das Ergebnis der Ermittlung ist ausschlaggebend für die Art des Verfahrensabschlusses.

2) Verfahrensbeteiligte

Für den Bereich der kleineren und mittleren Steuerhinterziehung (etwa bis EUR 150.000) werden die Ermittlungen von den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter durchgeführt. Bei einem Sachverhalt mit höheren Steuerverkürzungen ermittelt die Staatsanwaltschaft. Bei Steuerhinterziehung in großem Umfang wird die Schwerpunktabteilung für Wirtschaftskriminalität eingesetzt. Die Schwerpunktabteilung wird jeweils auf Länderebene gebildet. Generell ist diese Aufteilung jedoch nicht zwingend, denn die Behörden haben jederzeit die Möglichkeit, geeignete Verfahren untereinander abzugeben.

3) Verfahrensabschluss

Ein Steuerstrafverfahren kann auf verschiedene Weisen abgeschlossen werden: Es kann eingestellt werden, es kann ein Strafbefehl ergehen oder es findet eine Hauptverhandlung statt, auf die ein Urteil ergeht.

a) Strafbefehl

Das Strafbefehlverfahren ist ein summarisches Strafverfahren, das eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht. Für den Betroffenen bietet sich dadurch der Vorteil, dass eine oftmals belastende Hauptverhandlung und die damit verbundene Publizität vermieden werden kann. Außerdem ist das Verfahren in der Regel kürzer. Die Rechtskraft eines Strafbefehls entspricht der eines Urteils (§ 410 Abs. 3 StPO). Das bedeutet, dass durch einen rechtskräftigen Strafbefehl eine erneute Verfolgung des Beschuldigten wegen derselben Tat nur unter den engen Voraussetzungen eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens möglich ist. Gleichzeitig kann der Strafbefehl präjudizierende Wirkung auf andere Verfahren z. B. Zivil-, und Arbeitsgerichts-, oder Verwaltungsgerichtsverfahren haben.  Der Betroffene ist mit Rechtskraft des Strafbefehls offenbarungspflichtig vorbestraft, falls er zu einer Geldstrafe mit mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird. Mit einem Strafbefehl darf nur eine Geldstrafe oder - wenn der Betroffene einen Verteidiger konsultiert hat - auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen einen Strafbefehl ist Einspruch zulässig. In diesem Fall findet eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Generell kommt das Strafbefehlverfahren aber nur dann zur Anwendung, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe verhängt wird oder bei Fällen, die vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht verhandelt würden (Fälle mit einer Straferwartung bis zu 4 Jahren).

b) Einstellung

Weitaus häufiger wird ein Steuerstrafverfahren durch Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a StPO abgeschlossen. Dies kommt insbesondere bei Ersttätern oder bei Fällen von geringfügiger bzw. mittelschwerer Steuerhinterziehung vor. Von der Erhebung einer öffentlichen Klage wird abgesehen, wenn sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung sind, dass eine Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung zu beseitigen und dem die Schuld des Täters nicht entgegensteht. Der Vorteil bei einer Einstellung ist, dass der Betroffene nicht vorbestraft ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich, da ein so genannter Strafklageverbrauch vorliegt.

c) Urteil

Hält die Ermittlungsbehörde eine öffentliche Klage für notwendig, muss der Betroffene persönlich in der Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen. Nach der Beweisaufnahme durch das Gericht verurteilt es den Angeklagten entweder zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder es ergeht einen Freispruch. Hiergegen hat der Betroffene die Rechtsmittel der Berufung und Revision.

III. Verjährung

Bei der Verjährung muss zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung unterschieden werden. Die Strafverfolgungsverjährung legt fest, ab wann eine Steuerstraftat nicht mehr verfolgt werden darf. Durch die Festsetzungsverjährung wird geregelt, wie lange die Finanzbehörde noch Steuernachzahlungen fordern kann. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung 5 Jahre (§ 78 StGB). Bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (z.B. Hinterziehung im großen Außmaß, bandenmäßige fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung) verlängert sich die Frist auf 10 Jahre. Die Strafverfolgungsverjährung für diese besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung ist seit der Neureglung durch das Jahessteuergesetz 2009 unmittelbar in der Abgabenordnung geregelt (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerrechtlich gilt die sogenannte Festsetzungsfrist, die bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung 5 Jahre beträgt.

IV. Fazit:

Der Beitrag soll erste Informationen über die möglichen Folgen einer Steuerhinterziehung vermitteln, was oftmals schon ein „Davonlaufen der Phantasien“ während eines laufenden Verfahrens verhindern kann. Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, dass in einem Steuerstrafverfahren immer so früh wie möglich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater aufgesucht werden sollte, da vielfach schon während des Ermittlungsverfahrens grundlegende Weichen für den Ausgang des Verfahrens gestellt werden können.

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