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Themen

Steuerliche Aspekte rund um das Thema Pflege (Stand 05/2019)

Im Zuge des demografischen Wandels treten die Themen Pflege und Unterbringung in einem Heim immer mehr in den Fokus. Dabei sind nicht nur Pflegeform und Unterbringungsart, sondern auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Die Pflege für pflegebedürftige Menschen kann in vielerlei Weise ausgestaltet werden. Ähnlich vielfältig sind auch die steuerlichen Begünstigungen, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

I. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind gegegebn, wenn die Ausgaben

  • außergewöhnlich sind,
  • zwangsläufig entstehen,
  • notwendig und angemessen sind sowie
  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nur bei wenigen Steuerpflichtigen anfallen. Der Großteil vergleichbarer Steuerzahler hat also keine derartigen Aufwendungen. Darunter fallen Kosten, die infolge außergewöhnlicher Lebenssituationen entstehen, wie z.B. Umweltkatastrophen oder Krankheit. Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Voraussetzung für die Anerkennung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung ist, dass die pflegebedürftige Person dem begünstigten Personenkreis unterliegt. Dies ist bei einer Einstufung in die Pflegestufen 1 bis 5 der Fall. Daneben zählen auch kurzfristig auf Pflege Angewiesene (z.B. wegen einer vorübergehenden Krankheit) zum Kreis der Begünstigten. Als außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich nur Aufwendungen für Pflege und Betreuung geltend gemacht werden. Alles, was darüber hinausgeht, ist im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a EStG abzugsfähig. Die Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG jedoch nicht in voller Höhe abzugsfähig. Werden etwa Erstattungen oder Zahlungen von Versicherungen oder anderen Stellen geleistet, sind die Pflegekosten entsprechend zu kürzen. Hinzukommt, dass der Gesetzgeber die Pflegekosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählt, weswegen ein Teil dieser Kosten im Rahmen der zumutbaren Belastung selbst getragen werden muss. Als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden, können somit nur die Kosten, die über die zumutbare Belastung (Eigenanteil) hinausgehen.

Bei der Pflege zu Hause wird ein Teil der Kosten aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt. Für diesen Betrag kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für altersbedingte Pflegekosten und hauswirtschaftliche Leistungen, die keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG darstellen.

 

1. Eigene Pflege zuhause

Wer zu Hause eine ambulante Pflegekraft beschäftigen möchte, kann die hierfür anfallenden Kosten absetzen. Selbiges gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (R 33.3 Abs. 2 EStR). Die ambulante Pflege sollte unbedingt entweder bei der Mini-Job-Zentrale als EUR-450-Kraft oder beim Finanzamt und der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit angemeldet werden. Ansonsten besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung. Je nach Herkunftsland der Pflegekraft müssen Anmeldung und Arbeitserlaubnis beachtet werden.

 

2. Pflege im Heim

Erfolgt die Pflege im Heim, können die dafür anfallenden Kosten unabhängig von der Pflegestufe als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten bei der Pflegestufe 0 ist allerdings, dass in dem Heim, dessen Inanspruchnahme geplant ist, Pflegesätze auch für die "Pflegestufe 0" vereinbart sind). Abzugsfähig sind die Kosten für die Pflege, die ärztliche Betreuung, die Unterkunft und die Verpflegung. Erfolgt die Pflegebedürftigkeit nur wegen Alters sind die dafür anfallenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da diese schon durch den Grundfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag abgegolten sind.

Zu beachten ist, dass nicht alle Pflegeheime anerkannte stationäre Pflegeeinrichtungen sind, für die eine vollumfängliche Abzugsfähigkeit gegeben ist. Vor Inanspruchnahme eines solchen Dienstes empfiehlt es sich bei der Heimleitung eine Bescheinigung über die steuerliche Anerkennung abzufragen, damit es zu keinen Problemen bei der steuerlichen Geltendmachung kommt.
Bei der dauerhaften Heimunterbringung können die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts (sog. Haushaltsersparnis) hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Haushaltsersparnis beträgt seit 2018 EUR 9.000,- (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR, § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) und ist von den geltend gemachten Kosten abzuziehen.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit spielt für die Abzugsfähigkeit der Heimkosten keine Rolle. So kann auch wer bereits altersbedingt im Heim wohnt, bei späterer Pflegebedürftigkeit die Kosten dafür geltend machen.

II. Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

1. Pflege von Kindern

Pflegekosten die für das minderjährige Kind aufgewendet werden sind abzugsfähig. Bei volljährigen Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, können die Pflegekosten, nach Einsatz des vom Kind vorhandenen Vermögens für die Pflege, geltend gemacht werden. Für volljährige Kinder, für die kein Kindergeld mehr gezahlt wird, sind die Pflegekosten als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist aber die Bedürftigkeit des Empfängers. Das bedeutet, dass dieser nur wenig eigenes Vermögen hat (Vermögen bis zu EUR 15.500,- bleibt unberücksichtigt) und die Pflegekosten nicht selbst tragen kann (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei einem behinderten Kind, das von den Eltern selbst gepflegt wird, ist die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags möglich. Für die Pflegekosten können die Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag ansetzen.

 

2. Pflege von anderen Angehörigen und nahestehenden Personen

Werden Pflegekosten für andere Angehörige und nahestehende Personen, wie beispielsweise die Eltern, übernommen, können diese als Unterhaltsleistungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bei einem volljährigen, nicht kindergeldberechtigten Kind. Bei einer Heimunterbringung ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese wegen der Pflegebedürftigkeit erfolgt.

Ist ein Abzug der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich, können die Kosten im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug gebracht werden.

Sofern der Pflegebedürftige dem Pflegenden vorab Vermögenswerte oder Vermögen zukommen lässt, ist zu beachten, dass die Pflegeaufwendungen nur in der Höhe abgezogen werden, wie die Aufwendungen den Wert des erhaltenen Vermögens übersteigen (R 33.3 Abs. 5 EStG).

III. Pauschbeträge

1. Behinderten-Pauschbetrag, § 33b EStG

Menschen mit Behinderung können für ihre behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, mit dem die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten werden. Zu beachten ist allerdings, dass mit Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages eine Geltendmachung der tatsächlich entstandenen Pflegekosten versperrt ist. Es ist also abzuwägen, ob es im Einzelfall lohnenswerter ist, auf den Pauschbetrag im Gegenzug für die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Pflegekosten zu verzichten. Bei der Geltendmachung der Pflegekosten ist aber zu beachten, dass diese im Einzelnen nachgewiesen werden müssen und die zumutbare Belastung abgezogen wird.

 

2. Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt pro Jahr EUR 924,- (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Mit dem Pflege-Pauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, kann auf den Pflege-Pauschbetrag verzichtet und der Einzelnachweis der Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Anspruch genommen werden. Hierbei wird aber wiederum die zumutbare Belastung abgezogen.

Bei der Pflege von mehreren Personen wird der Pauschbetrag mehrfach ausgezahlt. Pflegen mehrere Personen einen Pflegebedürftigen muss der Pflege-Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden. Dies gilt nicht für eine angestellte Pflegekraft, sondern nur für pflegende Angehörige. Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig sein müssen. Dies ist aufgrund der sittlichen Verpflichtung bei der Pflege von Angehörigen stets gegeben. Selbiges gilt, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht. Des Weiteren muss die gepflegte Person hilflos sein. Die Hilflosigkeit muss nachgewiesen werden, z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H", durch einen entsprechenden Bescheid oder durch die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegegrade 4 bzw. 5 (§ 65 Abs. 2 EStDV; BMF-Schreiben v. 19.8.2016 betr. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Pflegepersonen; Nachweis des Merkmals der „Hilflosigkeit” gemäß § 33 b EStG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Wird die Hilflosigkeit rückwirkend festgestellt, sind die Steuerbescheide vergangener Veranlagungszeiträume entsprechend zu ändern (H 33b EStH 2017 "Allgemeines").

Des Weiteren darf der Pflegende keine Einnahmen für seine Pflegeleistung erhalten, da Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ausschließt. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld aus der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung. Das Pflegegeld, das Eltern eines behinderten Kindes erhalten, zählt nicht zu den Einnahmen. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt allerdings nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchführen (H 33b EStH 2017 "Pflege-Pauschbetrag"). Schließlich muss die Pflege persönlich erfolgen. Dies erfordert aber nicht, dass der Pflegende alles selbst übernimmt. Die Pflege kann auch außerhalb Deutschlands in EU- bzw. EWR-Staaten stattfinden, § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG.

IV. Steuervorteile auch für nicht pflegebedürftige Personen

Wenn Pflegedienstleistungen beispielsweise aus Altersgründen bei noch nicht pflegebedürftigen Personen von einem anerkannten Pflegedienst gem. § 89 SGB XI erfolgen und gesondert in Rechnung gestellt werden, können diese als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.000,- abgezogen werden. Die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer Heimunterbringung sind nicht abzugsfähig.

Werden Pflegekosten für einen Angehörigen oder eine andere Person übernommen, der bzw. die aus Altersgründen in einem Heim lebt, ist für die Abzugsfähigkeit die Unterhaltspflicht des Unterstützenden maßgeblich. Besteht eine solche gehören die übernommenen Kosten zum normalen Lebensunterhalt und können bis zum Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Dieser beträgt seit dem 2018 EUR 9.000,-. Besteht keine Unterhaltspflicht sind die Kosten nicht abzugsfähig, da es in Ermangelung einer sittlichen Verpflichtung an der Zwangsläufigkeit fehlt.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

 

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