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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (Stand 05/2019)

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FUE)

Am 17.04.2019 hat das BMF den Entwurf zum Forschungszulagengesetz (FZulG) veröffentlicht. Inhaltlich umfasst der Entwurf die Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Größe der Unternehmen und die Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten sind für die Anwendbarkeit der Forschungszulage nicht maßgebend.

Aufbau des Gesetzes

Es ist geplant, die Förderung in ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz (EStG) und zum Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu fassen. Dies soll der besseren Übersichtlichkeit, der klaren Abgrenzung zu anderen steuerlichen Regelungen sowie der einfachen Handhabung der begünstigten Unternehmen dienen. Die Tatbestandsvoraussetzungen, der Umfang und die Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderungskriterien sollen darin umfassend dargestellt werden.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind nach dem EStG und KStG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, die die im FZulG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Steuerbefreite Körperschaften sind hingegen nicht anspruchsberechtigt. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften ist die Gesellschaft bzw. die Gemeinschaft anstelle des Steuerpflichtigen anspruchsberechtigt.

Forschungskooperationen sind in bestimmten Ausgestaltungen möglich.

Förderungsfähige Vorhaben

Die förderungsfähigen FuE-Vorhaben sind in § 2 FZulG-E definiert und lassen sich durch fünf Kriterien bestimmen. Die FuE-Tätigkeit muss folgendes bezwecken:

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen und damit schöpferisch sein,
  3. in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein,
  4. einem Plan folgend und budgetiert sein (Systematik),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit).

Abgrenzungskriterien sind in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 FZulG-E enthalten. Diese basieren auf dem Forschungs- und Entwicklungsbericht des Artikels 25 AGVO.

Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

Zu den förderfähigen Aufwendungen i.S.d. § 3 FZulG-E gehören die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Löhne von Gesellschaftern oder Anteilseignern, sofern ein schuldrechtlicher Vertrag mit der Kapitalgesellschaft abgeschlossen und eine Arbeitnehmerstellung anzunehmen ist. Aus Vereinfachungsgründen (insbesondere zur pauschalen Berücksichtigung der Arbeitgeberpflichtbeiträge) wird der Bruttolohn mit einem Faktor von 1,2 multipliziert.

Selbstforschende Einzelunternehmen können jede nachgewiesene Arbeitsstunde eines förderfähigen FuE-Vorhabens mit EUR 30,- als förderfähige Aufwendung ansetzen.

Personengesellschaften können durch vertragliche Vereinbarung die FuE-Tätigkeit eines oder mehrerer Gesellschafter vergüten lassen (Sondervergütung i.S.d.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Die Summe der Beihilfe für ein FuE-Vorhaben darf inklusive der Förderung durch dieses Gesetz EUR 2 Mio. pro Unternehmen nicht überschreiten. Nach § 4 FZulG-E beträgt die Forschungszulage 25 % der Bemessungsgrundlage gem. § 3 FZulG-E, d.h. max. EUR 500.000,- pro Anspruchsberechtigten und Wirtschaftsjahr. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und kann nur elektronisch beantragt werden. Im Rahmen dessen ist eine Bescheinigung einzureichen, dessen Voraussetzungen noch näher in einer Rechtsordnung bestimmt wurden.

Ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage

Bei der Forschungszulage gem. § 12 FZulG-E handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einnahmen. Sie mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen.

Anwendungszeitraum und Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zunächst für sechs Monate in Kraft. Der Anwendungszeitraum verlängert sich aber um den Zeitraum, für den die EU-Kommission die Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung für die in diesem Gesetz geregelte Beihilfe für anwendbar erklärt. Die Forschungszulage kann nur für Arbeiten beansprucht werden, die nach Inkrafttreten begonnen werden.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

 

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