Steuerrecht, Neuregelung der Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 3.7.2009 zu der Frage Stellung genommen, zu welchem Zeitpunkt Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) zu bilden sind.
Hintergrund hierfür sind die geänderten Einkommensteuer-Richtlinien, welche die Mindestpensionsalter, die bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen sind, neu regeln. Die Einkommensteuer-Richtlinien orientieren sich - allerdings vereinfachend - an der Neuregelung des gesetzliche Rentenalters, welches stufenweise auf bis zu 67 Jahre heraufgesetzt worden war.
Nach den neuen Einkommensteuer-Richtlinien, die für die beherrschenden Gesellschafter– Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft analog anzuwenden sind, gelten somit folgende Mindestpensionsalter:
Geburtsjahrgang |
| Pensionsalter |
bis 1952 |
| 65 |
ab 1953 bis 1961 |
| 66 |
ab 1962 |
| 67 |
Mit dem oben genannten Schreiben vom 3.7.2009 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen sind, das nach dem 30.12.2009 endet.
Dies bedeutet: Wenn also das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssten die geänderten Mindestpensionsalter bereits im Jahre 2009 berücksichtigt werden. Dies gilt für bestehende und künftige Pensionszusagen.