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Neue Regeln bei der Vorsteuer-Vergütung

Unternehmer können sich in vielen Fällen die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer, im Rahmen eines Vorsteuer-Vergütungsantrags erstatten lassen.

Seit dem 1. Januar 2010 können Vorsteuer-Vergütungsanträge für im EU-Ausland gezahlte Umsatzsteuern insgesamt im jeweiligen Heimatstaat gestellt werden. Der Antrag muss elektronisch eingereicht werden. Jeder Mitgliedstaat hat inzwischen die Voraussetzungen für die elektronische Bearbeitung geschaffen. Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer muss nun beispielsweise einen Vergütungsantrag für niederländische Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Dieses reicht den Antrag nach Prüfung elektronisch an den jeweiligen Erstattungsstaat weiter. Die Vorlage von Originalrechnungen erfolgt nur noch in Einzelfällen, beispielsweise wenn bestimmte Erstattungsbeträge überschritten werden oder der Vergütungsstaat die Originalrechnungen anfordert. Der Mindestbetrag für einen Vorsteuervergütungsantrag beträgt für ein volles Kalenderjahr EUR 50,00.

Praxistipp: Es besteht die Möglichkeit, einen Vorsteuer-Vergütungsantrag schon nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen, wenn der Erstattungsbetrag für diesen Zeitraum mindestens EUR 400,00 erreicht.

Der Vergütungsantrag muss nunmehr in EU-Fällen bis spätestens 30. September des Folgejahres eingegangen sein Diese Fristverlängerung ist zu begrüßen.. Die Staaten sind gehalten, den Antrag innerhalb von 4 Monaten zu bearbeiten. Dies bedeutet in vielen Fällen eine massive Beschleunigung.  Für andere Länder bleibt es beim bisherigen Verfahren und bei der in der Regel geltenden Frist 30.6. Der Vorsteuer-Vergütungsantrag für das Jahr 2009 muss dann bis zum 30. Juni 2010 beim jeweiligen (Nicht-EU)Staat eingereicht werden. Insofern ist keine Zeit zu verli


Ansprechpartner bei KONLUS für Umsatzsteuer:

  • Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)

 

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