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Steuervergünstigte Praxisveräußerungen bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang (Stand 09/2020)

Voraussetzung einer steuervergünstigten Praxisveräußerung gem. § 18 Abs. 3 EStG ist die entgeltliche Übertragung der für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie z.B. des Mandantenstamms und des Praxiswertes. Der Finanzverwaltung zufolge, muss die freiberufliche Tätigkeit wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Allerdings sieht die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall vor, dass die freiberufliche Tätigkeit lediglich in geringem Umfang weitergeführt wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach H 18.3 EStH eingehalten, wenn die Umsätze aus den zurückbehaltenen Mandaten der fortgeführten freiberuflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor der Veräußerung nicht größer als 10 % der Gesamteinnahmen dieser drei Jahre waren.

Unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss v. 11.02.2020, VIII B 131/19 wird von nun an bundeseinheitlich auch die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten für die Annahme einer begünstigten Veräußerung i.S. der §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG als unschädlich beurteilt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird (FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung v. 14.5.2020, 45 - S 2242 – 85).

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