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Stiftungen- allgemeine Hinweise zu Erscheinungsformen und Errichtung (Stand 11/2018)

Stiftungen erlangten zuletzt traurige Berühmtheit als unzulässiges „Steuerhinterziehungsmodell“ in Liechtenstein. Die Berichterstattung um die Steueraffäre ließ schnell vergessen, dass Stiftungen an für sich auf Grund ihres gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Engagements viel Gutes tun. Die Stiftung ist auch ein beliebtes Instrument der Nachfolgeplanung, da sie den langfristigen Erhalt von Vermögen zu Gunsten eines bestimmten Stiftungszwecks ermöglicht. Nicht nur für Familienunternehmen bietet die Stiftung die Möglichkeit, das mühsam aufgebaute Lebenswerk zu erhalten.

 

1. Begriff

Eine Stiftung ist eine mitgliederunabhängige Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe des dazu gewidmeten Vermögens andauernd fördert. Die Stiftung findet ihre rechtlichen Grundlagen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in den Stiftungsgesetzes der Länder. Selbständige Stiftungen unterliegen staatlicher Aufsicht.

 

2. Erscheinungsformen

Die verschiedenen Erscheinungsformen einer Stiftung sind vielfältig und ermöglichen dem Stifter weit reichende Gestaltungsspielräume. U.a. sind folgende Begrifflichkeiten zu unterscheiden:

a) rechtsfähige / nicht rechtsfähige Stiftungen

Eine nicht rechtsfähige Stiftung wird häufig auch als unselbständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung bezeichnet.  Die nicht rechtsfähige Stiftung hat bei der Errichtung keinem Genehmigungsverfahren i.S.d. § 80 BGB unterlegen und unterliegt auch keiner staatlichen Aufsicht. Träger des Stiftungsvermögens ist häufig ein Treuhänder (daher auch Treuhandstiftung genannt). Der Stifter überträgt das Vermögen (in der Regel Geld- oder Sachvermögen) durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf den Treuhänder. Dieser verwaltet es nach dem festgelegten Zweck. 

b) Privatrechtliche / Öffentlich-rechtliche Stiftung

Ob eine Stiftung öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter hat entscheidet nicht ihr Aufgabenkreis sondern die Art ihrer Entstehung. Öffentlich-rechtliche Stiftungen dürfen in Nordrhein-Westfalen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden (§§ 18, 21 Landesorganisationsgesetz (LOG)). Die privatrechtliche Stiftung entsteht durch das zivilrechtliche Stiftungsgeschäft des Stifters und die Anerkennung durch die zuständige Behörde.

c) gemeinnützige / privatnützige Stiftung

Ob eine Stiftung gemeinnützig oder privatnützig ist, hängt von dem Zweck der Stiftung ab und hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Gemeinnützige Stiftungen sind steuerlich begünstigt. Hauptfunktion einer gemeinnützigen Stiftung ist die unmittelbare und selbstlose Verwirklichung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke. Eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Häufige Förderungszwecke sind z.B. Wissenschaft und Forschung, Religion, öffentliches Gesundheitswesen und –pflege, Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmal- und Naturschutz, etc. Ebenfalls steuerbegünstigt sind Stiftungen die mildtätige Zwecke (Unterstützung hilfloser Personen oder kirchliche Zwecke) verfolgen. Für die gemeinnützige Stiftung gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung sämtlicher Geld- oder Sachzuflüsse.

d) Stiftung unter Lebenden und von Todes wegen

Eine Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters aber auch von Todes wegen errichtet werden. Bei einer Stiftung unter Lebenden ist das Stiftungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft. Wird die Stiftung von Todes wegen errichtet, verfügt der Stifter oder die Stifterin die Errichtung der Stiftung testamentarisch. Das Anerkennungsverfahren wird dann vom Testamentsvollstrecker oder dem Nachlassgericht veranlasst.

e) Unternehmensträgerstiftung / Beteiligungsträgerstiftung

Von einer Unternehmensträgerstiftung spricht man, wenn die Stiftung Eigentümer eines Unternehmens ist. Bei einer Beteiligungsträgerstiftung hält die Stiftung Beteiligungen von Kapital- oder Personengesellschaften.

f) Familienstiftungen

Eine Familienstiftung bezweckt, dass Familienvermögen auf unbegrenzte Zeit zu erhalten und aus dem Stiftungsvermögen die Familienmitglieder und Nachkommen langfristig zu versorgen. Die Familienstiftung kann sowohl als gemeinnützige Stiftung als auch als Unternehmensstiftung oder gar als Mischform ausgestaltet werden.

g) Doppelstiftung

Bei einer Doppelstiftung wird ein Unternehmen von zwei Anteilseignern einer gemeinnützigen und einer Familienstiftung gehalten. Die gemeinnützige Stiftung hält dabei einen hohen Kapitalanteil mit geringem Stimmrecht und die Familienstiftung einen hohen Stimmanteil mit geringem Kapitalanteil.

h) Bürgerstiftung

Eine Bürgerstiftung ist eine selbständige Stiftung, die von einer Vielzahl von Bürgern errichtet wird. Sie hat meist eine örtliche oder regionale Ausrichtung mit einem breit angelegten Stiftungszweck.

 

3. Errichtung einer selbständigen (rechtsfähigen) Stiftung

Die Errichtung einer selbständigen Stiftung setzt ein zivilrechtliches Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde voraus.

a) Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form. Es ist die förmliche Erklärung des Stifters, Vermögen in bestimmter Höhe der Erfüllung des Stiftungszwecks zu widmen. Das Stiftungsgeschäft muss Aufschluss über den Name, den Sitz, den Zweck und die genaue Bezeichnung des Vermögens enthalten. Im Sonderfall der Stiftung von Todes wegen muss das Stiftungsgeschäft den strengen Formvorschriften für ein Testament bzw. Erbvertrag genügen.

b) Satzung

Jede Stiftung braucht eine Satzung, in der Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und die Stiftungsorganisation geregelt wird.

c) Stiftungszweck und Stiftungsvermögen

Der Stiftungszweck ist grundsätzlich frei wählbar. Hinsichtlich des Stiftungszwecks einer gemeinnützigen Stiftung wird sich normalerweise an den Begriffen der Abgabenordnung orientiert, die durch konkrete Vorhaben ausgefüllt werden. Nicht erlaubt ist der Zweck des reinen Erhalts des Vermögens (sog. Verbot der Selbstzweckstiftung).

Die Höhe des Stiftungsvermögens hängt von dem jeweils beabsichtigten Stiftungszweck ab. Da das Stiftungsvermögen in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden darf, muss berücksichtigt werden, dass die Erträge der Stiftung abzüglich der Kosten der Verwaltung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleisten muss. Auf eine Stiftung können grundsätzlich Vermögenswerte aller Art übertragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der staatlichen Anerkennung die Stiftung einen selbständigen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung der Vermögenswerte hat. D.h. der Stifter muss sich unwiderruflich von seinem Vermögen trennen.

d) Anerkennung durch die zuständige Behörde

In Nordrhein-Westfalen ist für die Anerkennung der Stiftung das Ministerium für Inneres und Kommunales bzw. die fünf Bezirksregierungen zuständig, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.

4. Steuervorteile

Die Errichtung einer Stiftung hat häufig steuerliche Beweggründe. Grundsätzlich ist eine Stiftung wie jede andere juristische Person steuerpflichtig, allerdings sind gemeinnützige Stiftungen steuerbegünstigt. Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer befreit. Etwas anderes gilt, wenn die Stiftung Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verzeichnet. Außerdem können z.B. Aufwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer steuermindernd angesetzt werden. 

 

5. Stiftungsaufsicht

Mit der Anerkennung durch die zuständige Behörde übernimmt der Staat die Garantie dafür, dass die Stiftung entsprechend dem Stiftungszweck verwaltet wird und das Stiftungsvermögen auf Dauer erhalten bleibt. Es ist Aufgabe der Stiftungsaufsicht dies laufend zu überwachen. Familienstiftungen unterliegen nur eingeschränkt der Stiftungsaufsicht.

 

6. Stiftungsverzeichnis

Alle selbständigen Stiftungen werden in einem Stiftungsverzeichnis erfasst. Das Stiftungsverzeichnis ist auf den Internetseiten des Innenministeriums NRW abrufbar. Die Stiftungsangaben sind allgemein zugänglich. In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen: Der Name, der Sitz, die wesentlichen Zwecke, die Anschrift der Geschäftsstelle, die vertretungsberechtigten Organe und Personen, das Datum der Anerkennung und die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.

Fazit: Stiftungen erlauben es gesellschaftliches Engagement mit einer erfolgeichen Nachfolgeplanung oder Vermögensverwaltung zu verbinden. Steuerliche Vorteile können unter Umständen ebenfalls generiert werden.


Wir beraten und begleiten Sie gerne bei der Errichtung einer Stiftung oder fungieren als Treuhänder. Ansprechpartner bei KONLUS:

 

Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CVA)

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