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Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Überstundenvergütungen (Stand 03/2022)

Der Bundesfinanzhof hat am 2. Dezember 2021 (VI R 23/19, veröffentlicht am 24. März 2022) entschieden, dass Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten unter die Tarifermäßigung des § 34 EStG fallen.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Fall aus dem Jahr 2016. Ein Mitarbeiter einer GmbH vereinbarte eine Aufhebung seines Arbeitsvertrages zum 30. November 2016. Der Aufhebungsvertrag sah unter anderem vor, dass die GmbH die aufgelaufenen Überstunden der Jahre 2013 bis 2015 auszahlt. Die geleisteten Überstunden wurden dann in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der Steuerpflichtige stritt daraufhin mit dem Finanzamt über die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG für die Überstundenvergütung. Der § 34 EStG stellt eine tarifliche Begünstigungsvorschrift für außerordentliche Einkünfte dar.

In seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 hat der Bundesfinanzhof nun dargelegt, dass es sich erstens bei der geballten Überstundenvergütung um außerordentliche Einkünfte handelt sowie zweitens auf Einkünfte die der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unterliegen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil festgestellt, dass die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es handelt sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Die angesammelten Überstunden umfassen einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und die Zahlung der Überstunden erfolgte in einem anderen Veranlagungszeitraum als zu dem die geleisteten Überstunden wirtschaftlich gehören. Es handelt sich um ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit. Des Weiteren liegen in diesem konkreten Fall auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine zusammengefasste Zahlung der Überstunden vor, da die Abgeltung der Überstunden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Im Falle von zusammengefassten Vergütungen die sich auf eine Tätigkeit beziehen, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG angewendet werden. Die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs wird hier durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes abgemildert.

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