drucken

Themen

Teilrückabwicklung eines Kaufvertrages ist kein rückwirkendes Ereignis
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.04.2015 (Az: 13 K 2939/12 E) entschieden, dass ein rückwirkendes Ereignis nur vorliegt, wenn eine vollständige Rückabwicklung von Leistung und Gegenleistung erfolgt.

Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei einer Rückabwicklung eines GmbH-Anteilskaufs im Rahmen eines Vergleichs um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO handelt. Der Steuerpflichtige veräußerte seinen GmbH-Anteil im Jahr 2003, was zu einer Festsetzung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG führte. In einem Vergleich im Jahr 2010 wurde dieser Verkauf rückabgewickelt. Der Steuerpflichtige musste jedoch nur einen Teil des Kaufpreises zurück erstatten. Er stellte einen Antrag auf Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung 2003, weil die Rückabwicklung ein rückwirkendes Ereignis und somit eine Korrektur möglich und erforderlich sei.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet abgewiesen. Es wurde entschieden, dass in diesem Fall kein rückwirkendes Ereignis vorliegt und somit eine Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung 2003 nicht möglich ist. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn eine vollständige Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts erfolgt. Bei einer vollständigen Rückabwicklung müssen sich die Parteien so stellen, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Außerdem ist es erforderlich, dass der Grund für die Rückabwicklung bereits im Kaufvertrag beinhaltet ist.

In dem zu entscheidenden Fall wurde nur ein Teil des ursprünglichen Kaufpreises zurückgezahlt. Somit wurde der Kauf nicht vollständig rückabgewickelt. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich vielmehr um eine neue vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, eine Art Rückkauf der Anteile wurde vereinbart.

Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


Ansprechpartner bei KONLUS:

Birgit Koehler (Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau)

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr