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Umsatzsteuer - Liquiditätsvorteil durch Wechsel zur Ist-Versteuerung

Am 22. Juli 2009 wurde das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgerEntlastG)" verkündet. Neben Änderungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Versicherungen, ist auch eine für Unternehmen bedeutsame Wahlmöglichkeit zur Umsatzsteuer enthalten:

 

Anhebung der Umsatzgrenze im Rahmen der Ist-Versteuerung (§ 20 Abs. 2 UStG)

Grundsätzlich führen Unternehmen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) ab. Dies bedeutet, die Umsatzsteuer ist bereits mit Rechnungsstellung fällig und muss an das Finanzamt gezahlt werden.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter EUR 500.000,00 (bisher: EUR 250.000,00) besteht eine Wahlmöglichkeit zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung). Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall erst bei Zufluss des Entgelts an das Finanzamt abzuführen.

Maßgeblicher Umsatz ist in hierbei der Umsatz des Kalenderjahres 2008, der nicht mehr als EUR 500.000,00 betragen darf. Der in 2009 bereits erzielte Umsatz bleibt außer Betracht.

Für das Unternehmen kann diese Regelung zu einer deutlichen verbesserten Liquiditätslage führen.

Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer wird durch die Ist-Versteuerung nicht beeinflusst, d.h. die Vorsteuer ist auch weiterhin abzugsfähig, wenn die Leistung bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011.

 

Wichtig:

Die Regelung gilt nur für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.

 

Beispiel:

Unternehmer U stellt am 18. August 2009 eine Rechnung über EUR 10.000,00 zzgl. EUR 1.900,00 Umsatzsteuer. Der Kunde K zahlt diese Rechnung nach 14 Tagen, d.h. am 1. September 2009.

Berechnet U seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung), wird die Umsatzsteuer aus der Rechnung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums August 2009 fällig. Die Zahlung an das Finanzamt muss im Allgemeinen bis zum 10. September 2009 erfolgen.

Wechselt U zur Ist-Versteuerung, so ist die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum September 2009 abzuführen. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgt in diesem Fall erst zum 12. Oktober 2009.

In der Folge hat der Unternehmer U einen Liquiditätsvorteil von EUR 1.900,00 für den Zeitraum vom 10. September 2009 bis zum 12. Oktober 2009.


Ansprechpartner bei KONLUS:

  • Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)

 

 

 

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