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Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Gefahr für den Vorsteuerabzug bei Insolvenz

"Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Gefahr für den Vorsteuerabzug bei Insolvenz des Vertragspartners"

Wird eine Anzahlung geleistet, kann der (künftige) Leistungsempfänger Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich bereits bei Zahlung geltend machen, obwohl sein Vertragspartner die Leistung noch nicht erbracht hat. Wichtig ist jedoch, dass der Leistungsempfänger die Vorsteuererstattung nur behalten darf, wenn die Leistung später tatsächlich erbracht wird (vgl. Abschnitt 223, Absatz 7 der USt-Richtlinien 2005).

Insofern sollte folgende Problematik bei Insolvenz des Vertragspartners bedacht werden:

Wenn Leistungen noch nicht erbracht sind, jedoch Anzahlungen zu leisten sind, so kann die Gefahr bestehen, dass die Vorsteuern aus der Anzahlung im Ergebnis nicht endgültig gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können. Sollte die vereinbarte Leistung aufgrund der Insolvenz des Vertragspartners ausfallen, so müsste die Vorsteuer wieder an das Finanzamt erstattet werden (Korrektur der Vorsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach überwiegender Ansicht soll dies auch dann gelten, wenn der Anzahlende seine Anzahlung nicht zurückerhält.

Tipp: Vor der Vereinbarung und Durchführung von Anzahlungen ist es daher empfehlenswert, eine zivilrechtliche Absicherung der Rückzahlung des Bruttobetrags z.B. in Form einer Bürgschaft zu vereinbaren.

Vor der Vereinbarung und Durchführung von Anzahlungen ist es daher empfehlenswert, eine zivilrechtliche Absicherung der Rückzahlung des Bruttobetrags z.B. in Form einer Bürgschaft zu vereinbaren.

Verfahrensrechtlich sollte beachtet werden, dass die Korrektur der Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen ist, in dem feststeht, dass die Leistung ganz oder teilweise nicht mehr ausgeführt wird. Dies ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter die Leistungserbringung ablehnt.

Tipp: Bei einer lediglich teilweisen Nichtleistung entfällt die Vorsteuer auch nur teilweise. Insofern besteht im Einzelfall ggf. ein Argumentationsspielraum hinsichtlich der wertmäßigen Aufteilung zwischen Leistung und Nichtleistung.

Bei einer lediglich teilweisen Nichtleistung entfällt die Vorsteuer auch nur teilweise. Insofern besteht im Einzelfall ggf. ein Argumentationsspielraum hinsichtlich der wertmäßigen Aufteilung zwischen Leistung und Nichtleistung.


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