Unterjähriger Gesellschafterwechsel bei gewerblich tätigen Personengesellschaften (Änderungen ab Veranlagungszeitraum 2017)
Der BFH hat in zwei Entscheidungen (BFH-Urteile vom 14.01.2016 - IV R 48/12 und IV R 5/14) im Zusammenhang mit einem unterjährigen Gesellschafterwechsel bei gewerblich tätigen Personengesellschaften kürzlich entschieden, dass der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festgestellt wird, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind. Dieser Meinung hat sich das BMF mit „Schreiben betr. Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG“ vom 3. November 2016 zwischenzeitlich angeschlossen. Die Verteilung richtet sich dabei nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer, wie bisher üblich, zivilrechtlich zur Übernahme der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat. Eine Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf Seiten des Veräußerers auf die Einkommensteuer besteht für unterjährige Veräußerungen nicht. Die bisherige von der Finanzverwaltung vertretene pro rata temporis Verteilung wurde damit ausdrücklich aufgegeben und ist letztmalig auf einheitlichen Antrag aller zum Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer für Veranlagungszeiträume bis 2017 zu gewähren. Ob die geleisteten Gewerbesteuervorauszahlungen Einfluss auf eine mögliche Anrechnung haben werden, ist bisher nicht entschieden.
Anwendungsfälle
Nach wohl derzeit vertretener Ansicht der Finanzverwaltung findet die Regelung auch auf unterjährige Gesellschafterwechsel durch Umwandlung, Schenkung oder Erwerb von Todes wegen Anwendung.
Gestaltungsmöglichkeiten
Im Rahmen von Anteilskaufverträgen sollte eine angepasste Gewerbesteuerklausel aufgenommen werden. Bei vollständigem Wegfall des Anrechnungsvolumens (Verkauf an eine Kapitalgesellschaft) sollte ggfs. überlegt werden, den Veräußerungszeitpunkt auf das Jahresende, zu verlegen. Ferner empfehlen wir Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die stichtagsbezogene Sichtweise zu überprüfen und ggfs. anzupassen.
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Ansprechpartner bei KONLUS:
Nadja Reinders RAin, StBin, Dipl.-Finwin