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Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 (Stand 09/2018)

Mit Beschluss v. 25.4.2018 – IX B 21/18, veröffentlicht am 14.5.2018, hat der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geäußert. 

Diese Entscheidung wurde im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung getroffen. Bei der Überprüfung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wird anhand einer summarischen Prüfung ermittelt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Dies hat der BFH in o.g. Fall bejaht. Er sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie Zweifel am Übermaßverbot als gegeben an. Dies wird mit der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6% p.a. begründet, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zur gegenwärtigen wirtschaftlichen Realität der Verfestigung des Niedrigzinsniveaus steht. Die Zinshöhe wirke sich wie ein dem Rechtstaatsprinzip widersprechender sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung aus.

Derweil liegen dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. 31.12.2011 vor, über die voraussichtlich noch im Jahr 2018 entschieden werden soll.  

Wir empfehlen daher gegen alle noch offenen Bescheide, in denen Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, Einspruch einzulegen und mit Verweis auf o.g. Verfassungsbeschwerden Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es inzwischen eine Gesetzesinitiative von Hessen gibt, die für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen Zinssatz von nur noch 3 Prozent pro Jahr vorsieht. Darüber hinaus möchte Hessen dauerhaft einen variablen Zinssatz für Verzinsungen nach der Abgabenordnung einführen (vgl. insofern Drucksache des Bundesrates 396/18 und 397/18).

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