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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (Stand 02/2022)

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  1. Pflegekräften kann vom Arbeitgeber ein Corona-Bonus bis zu EUR 3.000,00 gewährt werden, welcher steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet wird.
  2. Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit erstmals für den VZ 2022 und für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.
  3. Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
    Für die betriebliche oder berufliche Betätigung im Homeoffice kann pro Tag ein Betrag in Höhe von EUR 5 abgezogen werden, höchstens jedoch EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskosten eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
  4. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert.
  5. Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf EUR 10 Mio. bzw. auf EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  6. Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, sowie für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges der Investitionsbeiträge geltend zu machen (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG). Durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Geltendmachung der Investitionsabzugsbeiträge verlängert auf zwei, vier oder fünf Jahre.
  7. Die Abgabefristen von Steuererklärungen 2020 werden um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Vorgesehen sind folgende Fristen:
  • Beratene Steuerpflichtige:
    VZ 2020: bis 31.08.2022,
    VZ 2021: bis 30.06.2023 und
    VZ 2022: bis 30.04.2024.
  • Nicht beratene Steuerpflichtige:
    VZ 2020: bis 31.10.2021
    VZ 2021: bis 30.09.2022 und
    VZ 2022: bis 31.08.2023


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