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Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern (Stand 01/2022)

I. Einleitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2021 (Az. VI R 3/19) entschieden, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Einnahmen aus Tantiemeforderungen in dem Moment zufließen, in dem die Gesellschaft dem Gesellschafter die Einnahme schuldet und sich die Höhe der Tantiemeforderung im Vermögen der Gesellschaft ausgewirkt hat.

II. Auf einen Blick

In seinen Leitsätzen hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden:

  1. "1. NV: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft, die die Gesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).“
  2. „2. NV: Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.“
  3. „3. NV: Fehlen im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs oder ist dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist.“


III. Im Detail

1. Urteilssachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin war in den Streitjahren 2013 und 2014 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH). Nach ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag hatte sie einen Anspruch auf jährliche Tantiemen. „Eine Anlage zu der Tantiemevereinbarung von 2010 enthielt folgende Regelung: “Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“ (Rn.1). „Die GmbH bildete in ihren Jahresabschlüssen wegen der Tantiemeansprüche Rückstellungen.“ Die Klägerin ließ sich ihre Tantiemeansprüche in den Streitjahren 2013 und 2014 auszahlen. Das Finanzamt berücksichtigte in der Einkommenssteuerfestsetzung für die Jahre 2013 und 2014 neben den ausgezahlten Tantiemen auch die nicht ausgezahlten Beträge der Tantiemeansprüche. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin und Revisionsklägerin wurde durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen.

2. Allgemeines

Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Diese können nur besteuert werden, sofern sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer gemäß §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 3 EStG zugeflossen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein (BFH v. 28.04.2020 – VI R 44/17). Diese ist grundsätzlich der Eintritt des Leistungserfolgs, in der Regel mit der Barauszahlung an den Empfänger oder mit der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt der Bundesfinanzhof an, dass der Zufluss der Einnahmen auch vor dem Zeitpunkt des Zuflusses oder der Gutschrift liegen kann, wenn die unbestrittene und eindeutige Forderung (notwendige Voraussetzung) bereits fällig ist. Zu diesen Beträgen zählen nur solche, die die Kapitalgesellschaft ihren beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die in der Bilanz der Gesellschaft berücksichtigt wurden.

Fällig wird der Anspruch erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Gesellschaft und der Gesellschafter nicht eine andere Fälligkeit in einem zivilrechtlich wirksamen Anstellungsvertrag vereinbart haben. Fehlt eine Regelung für eine Fälligkeit und obliegt es nach dem Anstellungsvertrag dem Gesellschafter die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs zu bestimmen, so kann der Gesellschafter den Fälligkeitszeitpunkt festlegen.

3. Ausblick und Auswirkung auf die Praxis

Es ist zu empfehlen in dem Anstellungsvertrag Regelungen aufzunehmen, sofern die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft erfolgen soll. Insbesondere ist detailliert festzuhalten, wenn die Fälligkeit der Tantiemeforderung von der Zahlungsmöglichkeit der Gesellschaft abhängt, da der Gesellschafter die Tantiemeforderung nur unter bestimmten Umständen fordern kann.

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