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Bankgeheimnis
Das Steuerrecht wahrt grundsätzlich das Bankgeheimnis (§ 30 a Abgabenordnung).

Die Finanzbehörden sind danach verpflichtet, besondere Rücksicht zu nehmen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden. Bei einer Außenprüfung der Banken dürfen Kundendaten nicht pauschal mit den Angaben in der Steuererklärung des Kunden verglichen werden. Allerdings besteht ein Auskunftsrecht des Finanzamtes. Durch Neuregelungen in der Abgabenordnung, die auf dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beruhen und seit 1. April 2005 in Kraft sind, wurden die Befugnisse der Finanzbehörden und anderer staatlichen Einrichtungen erheblich ausgeweitet. Das Bankgeheimniss endet zudem auch mit dem Tod des Kunden. So sind die Banken verpflichtet nach dem Tod des Kunden die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftssteuerstelle zu melden.


Ihre Ansprechpartner für Selbstanzeigen und für Steuerstrafverteidigung:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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