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Schätzung
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt werden kann.

Das Schätzungsrisiko bezüglich der Höhe der Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige. Die Steuerverkürzung und somit der Erfolg der Steuerhinterziehung ist der Gesamtbetrag der Steuer, der auf den geschätzten Besteuerungsgrundlagen basiert, falls der Steuerpflichtige keine Erklärung abgegeben hat. Ist der Steuerpflichtige nicht geständig, so wird der Strafrichter auf Grundlage der Schätzung für eine Verurteilung sorgen. Ist die Schätzung schlüssig, wird sie vom Finanzrichter akzepiert.

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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