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Strafaussetzung zur Bewährung
Eine Freiheitsstrafe unter 12 Monaten ist zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.


Folgende Faktoren zieht der Richter in seine Bewertung ein:

  • Verhalten des Täters nach der Tat
  • Bezahlung hinterzogener Steuern 
  • Ersttäter


Eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren, kann das Gericht nach § 56 StGB nur zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergeben.

 

 


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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