Folgende Faktoren zieht der Richter in seine Bewertung ein:
- Verhalten des Täters nach der Tat
- Bezahlung hinterzogener Steuern
- Ersttäter
Eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren, kann das Gericht nach § 56 StGB nur zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergeben.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
