Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2008 entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt ohne zusätzliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausschließt.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde im Einkommensteuergesetz eine Regelung eingeführt, nach der Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnah-men in einem inländischen Privathaushalt steuerlich abgesetzt werden können. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % bzw. bis zu einem Höchstbetrag von EUR 600, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch eine Rechnung des Handwerkers sowie eine Überweisung oder einem Einzahlungsbeleg nachweisen kann. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erhöht sich der abzugsfähige Betrag auf EUR 1.200.
Der BFH hatte in einem Musterverfahren darüber zu entscheiden, ob die Beschränkung der Begünstigung auf den unbaren Zahlungsverkehr zulässig ist. Das hat der BFH bejaht. Nach Auffassung des Gerichts beruht das Erfordernis einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs bzw. einer Überweisung auf dem gesetzgeberischen Ziel, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen. Dieser gemeinwohlorientierte Zweck rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts, dass unbare Zahlungsvorgänge gegenüber der Barzahlung begünstigt sind.
Auf Grundlage dieser Erwägung hat der BFH in einem weiteren Urteil vom 20.11.2008 auch die Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen verneint, wenn die Leistungen in bar bezahlt werden.
(Urteile vom 20.11.2008, VI R 14/08 sowie VI R 22/08)
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