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Internationales Steuerrecht: Abfindung steuerfrei bei Wohnsitzwechsel in das Ausland

Grundsätzlich liegt nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen bei dem Staat, in dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung ansässig iSd. DBA ist.

In mehreren Verständigungsvereinbarungen (z.B. Belgien und den Niederlanden) hat die Bundesrepublik abweichend von diesem Grundsatz vereinbart, dass das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen dem früheren Tätigkeitsstaat zusteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch geklärt, dass diese Verständigungsvereinbarungen nicht die entgegenstehenden Klauseln des jeweiligen DBA aushebeln können.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass Abfindungen an Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen sind, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Danach steht es den beteiligten Parteien frei, wie sie den Erfüllungszeitpunkt einer Geldforderung zivilrechtlich und steuerrechtlich gestalten. Den Zeitpunkt einer Abfindungszahlung im Interesse einer steuerlichen Gestaltung nach hinten zu schieben, ist nach Auffassung des BFH Ausfluss der rechtlichen Gestaltungsfreiheit und stellt regelmäßig keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar.

Durch die Entscheidungen des BFH ergeben sich interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Abfindungszahlungen:

Durch einen Wohnsitzwechsel von Deutschland ins Ausland vor Auszahlung der Abfindung wird eine Besteuerung in der Bundesrepublik bei entsprechender Regelung im DBA vermieden. Im neuen Wohnsitzstaat wird ggf. die Abfindung nicht besteuert, da nach den Gesetzen dieses Staates die Abfindung in dem Staat besteuert werden darf, in dem die frühere Tätigkeit ausgeübt wurde.

Wichtig ist hierbei die vollständige Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland, da ansonsten möglicherweise die Vorschriften des § 50d Abs. 8 u. 9 EStG greifen können und das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik wieder aufleben kann.


Ansprechpartner bei KONLUS für internationales Steuerrecht:

 

  • Christoph Kneip ( Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA))

 

 

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