Damit unterliegen auch die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer. Nur bei einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit wird hiervon abgewichen. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der gewerbliche Anteil der Tätigkeit unter 1,25 Prozent liegt. In der Literatur werden zudem auch 5% und sogar noch 10% als geringfügig angesehen.
Wenn eine Personengesellschaft überwiegend freiberuflich tätig ist und den Grenzwert von 1,25 Prozent erreicht, sollte die freiberufliche Tätigkeit in eine eigenständige Personengesellschaft ausgegliedert werden, um die Umqualifizierung von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte zu vermeiden.
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