Die Verpflichtung Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, besteht im Lohnsteuerverfahren und bei der Kapitalertragsteuer, wobei die Bestimmungen der Einzelsteuergesetze herangezogen werden müssen.
Ein Arbeitgeber handelt zumindest leichtfertig, wenn er sich über seine lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht informiert. Zahlungsschwierigkeiten gelten nicht als Entschuldigung. Kann der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer nicht entrichten, so muss er den Lohn kürzen und die darauf entfallende Lohnsteuer einbehalten und abführen.
Gefährdung von Abzugsteuern