Die Haftung im Fall eines Verstoßes gegen eine Straf- oder Bußgeldvorschrift kann nicht begrenzt oder gar ausgeschlossen werden. Diese kann der Steuerberater faktisch nur vermeiden durch eine klare Aufteilungsbeschreibung und ferner durch eine innerhalb des Auftrags umfassende Beratung. Beides sollte möglichst schriftlich dokumentiert sein. Ist der Steuerberater über bedenkliche Sachverhalte unterrichtet oder müßte unterrichtet sein, sollte er einen entsprechenden Warnhinweis geben und diesen ebenfalls schriftlich festhalten und entsprechend diesem Hinweis verfahren. Gleiches gilt für die zivilrechtliche Haftung. Diese kann ebenfalls dem Grunde nach nur durch klare Auftragsverhältnisse begrenzt werden.