Es liegt eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO vor. Kann die Handlung als eine leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden, unterbleibt eine Bestrafung. Andernfalls kann eine Geldbuße bis zu EUR 5.000 fällig werden.
Es liegt eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO vor. Kann die Handlung als eine leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden, unterbleibt eine Bestrafung. Andernfalls kann eine Geldbuße bis zu EUR 5.000 fällig werden.
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