Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Meßbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermeßbetrag festzusetzen.
Um die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu vermeiden sollte tunlichst bei verspäteter Abgabe einer Steuerklärung ein akzeptabler Grund für die Verspätung genannt werden.