Die Folge der Steuerverkürzung muss gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden.
Fehlt dem Täter die Einsicht Unrecht zu tun, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Irrt sich der Täter über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals, so liegt ein Tatbestandsirrtum vor. In diesen Fällen scheidet Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung aus.
Vorsatz