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Erdienungsdauer bei Erhöhung der Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers

Der BFH hat mit Urteil vom 23.09.2008 entschieden, dass sowohl für die Erstzusage einer Versorgungsanwartschaft als auch für die nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage grundsätzlich der Erdienungszeitraum von zehn Jahren einzuhalten ist. Gewährt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, sind grundsätzlich strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen einzuhalten, damit aus steuerlicher Sicht keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer vorliegt. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nach stetiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Pensionsverpflichtung nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis sondern zumindest auch durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer in einer vergleichbaren Situation keine entsprechende Pensionszusage erteilt hätte. Der Fremdvergleich wird aus der Perspektive eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters durchgeführt. Liegt eine vGA vor, darf sie das Einkommen der verpflichteten Gesellschaft nicht mindern. Vielmehr ist sie, soweit sie sich in der Steuerbilanz auswirkt, dem Gewinn der Gesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksam vereinbarten Pensionszusage ist die Einhaltung der so genannten Erdienensdauer. Der Versorgungsanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist nach stetiger Rechtsprechung des BFH nur dann erdienbar und damit angemessen, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Eine Abweichung von dieser Erdienensdauer ist im Einzelfall möglich, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass durch die Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers ausreichend abgegolten ist. Der BFH hat nun entschieden, dass auch bei einer nachträglichen Erhöhung der Pensionszusage diese eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu überprüfen ist. Dabei ist sowohl für die Erstzusage als auch für die Erhöhung der selbe Prüfungsmaßstab anzuwenden, denn angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Erhöhung einer bereits erteilten Zusage würde ein gewissenhafter Geschäftsleiter die Frage der Erdienbarkeit nicht anders beurteilen als bei der erstmaligen Erteilung einer Pensionszusage.

(BFH Urt. v. 23.9.2008, Az.: I R 62/07)

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Pensionszusage finden Sie in unserem Beitrag "Steuerrecht – Voraussetzungen einer Pensionszusage"

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