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Steuerberatungskosten für Selbstanzeigen können Werbungskosten sein
Mit Urteil vom 17. April 2013 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Steuerberatungskosten für Selbstanzeigen bei bestimmten Konstellationen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen. Zu dieser Entscheidung wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VIII R 34/13).

Im Rahmen von Selbstanzeigen stellt sich die Frage, ob Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Selbstanzeige als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Als die Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte nicht die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden dürfen, sondern nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person (Abzugsverbot § 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Diese Regelung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 17. April 2013 entschieden, dass Beratungskosten für Selbstanzeigen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfe, wenn sich die Selbstanzeige auf Kapitalerträge bis zum Jahr 2008 bezieht. Dies gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt der Beratungskosten.

Die Gründe des Finanzgerichtes Köln liegen insbesondere im Wortlaut des Abzugsverbotes in § 20 Abs. 9 S. 1 EStG in Verbindung mit der Anwendungsvorschrift § 52a Abs. 10 S. 10 EStG. In der Anwendungsvorschrift ist geregelt, dass die neue Fassung des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG erstmal auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden ist. Hier wird also eindeutig auf den Zufluss der Kapitalerträge abgestellt. Somit ist der Zeitpunkt des Abflusses der Beratungskosten für das Abzugsverbot nicht relevant. Für Beratungshonorare die nach dem 31. Dezember 2008 in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften gezahlt werden die vor dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, gilt das Abzugsverbot nicht.

Zu beachten ist jedoch, dass nur die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte abziehbar sind. Darunter fallen insbesondere Kosten der Buchführungsarbeiten, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen.

Kosten für die Durchsetzung der strafbefreienden Selbstanzeige stehen allerdings nicht im direkten Zusammenhang zum Besteuerungsverfahren und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

In der Praxis bedeutet das Urteil des Finanzgerichtes, dass soweit Nacherklärungen für Kapitaleinkünfte für das Jahr 2008 und ältere Jahre erfolgen die angefallenen Beratungskosten als Werbungskosten zunächst abzugsfähig sind. Da gegen das Urteil jedoch Revision eingelegt worden ist, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der finalen Beurteilung des Sachverhaltes abzuwarten. Bereits jetzt, sollten die Beratungskosten in diesen Fällen jedoch als Werbungskosten erklärt werden. Soweit die Finanzbehörden die Abziehbarkeit der Beratungskosten als Werbungskosten ablehnen, sollte gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichtes Köln und der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Gegen ein ähnliches Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 14. November 2012, 2 K 3893/11 E) wurde ebenfalls Revision eingelegt (Az: VIII R 53/12). Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof in diesen Verfahren entscheiden wird.

KONLUS ist bei der Beratung von Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerordnungswidrigkeiten bereits seit 20 Jahren erfolgreich tätig. Unser Team berät Sie auch in schwierigen Situationen zielorientiert und diskret. Für weitere Informationen oder ein persönliches Gespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


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