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BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (Stand 02/2022)

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit seinem Schreiben vom 17.9.2021 (Gz. IV A 3 – S 0338/19/10004 :005) zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) geäußert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss bestätigt, dass eine Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach zulässig ist. Jedoch hat es die Höhe des Zinssatzes von derzeit 0,5 pro Monat beanstandet.

Die Zinsregelung des § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 233a AO beinhaltet die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, wenn die Steuern trotz eines gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunktes zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörden. Die Höhe des Zinssatzes betrug in der Vergangenheit 0,5 % pro Monat. Die Höhe dieses Zinssatzes stand lange in der Kritik und ist zunehmend in Kritik geraten durch die lang anhaltende Phase des Niedrigzinses.

In seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 238 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 233a AO mit Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit der Zinssatz für Verzinsungsräume ab dem 01.01.2014 pro Monat 0, 5 % beträgt.

Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes entschieden:

  1. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar.
  2. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 gilt Folgendes:

    a. § 238 Abs. 1 S. 1 AO i.V. m. § 233a AO ist als Folge des Verstoßes gegen Art. 3 GG unanwendbar.

    b. Gerichte und Behörden dürfen die vorstehend genannten Normen nicht mehr anwenden und laufende Verfahren sind auszusetzen. Demnach dürfen keine Zinsen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften mehr festgesetzt werden.

    c. Unanfechtbare Zinsfestsetzungen, die auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften festgesetzt wurden, dürfen wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht aufgehoben werden. Die Festsetzung der Zinsen hat Bestandskraft. Die Vollstreckung einer solchen Entscheidung ist, soweit diese noch nicht vollzogen wurde, unzulässig.

    d. Der Zinsschuldner hat keine Ansprüche gegen die Finanzbehörde aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich bereits entrichteter Zinsen (§ 79 Abs. 2 S. 4 BVerfGG).

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf Zinsen aus Tatbeständen zulasten des Steuerpflichtigen. Dies beinhaltet Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen nach den Vorschriften §§ 234, 235 und 237 AO. So erfolgt bei den vorstehend genannten Normen eine Verzinsung erst bei „Fälligkeit“ der Steuern. Der Steuerschuldner kann entscheiden, ob er die Steuerschuld tilgt oder die Zahlung von Zinsen hinnimmt.

Das Bundesfinanzministerium hat nach diesem Urteil folgende Verfahrensweise festgelegt:

  1. Erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind auszusetzen (vgl. § 165 Abs. 1 S. 4 und S. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist rückwirkend nachzuholen, sobald die derzeitige Ungewissheit durch eine Gesetzesänderung beseitigt wurde.
  2. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 sind anfallende Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig festzusetzen. Es sind dabei nur volle Monate zu verzinsen.
  3. Bei Änderungen von Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt Folgendes:
    a. Wird eine Zinsfestsetzung, welche unter einem Vorbehalt der Nachprüfung festgelegt wurde oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so ist die korrigierte Zinsfestsetzung für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen und im Übrigen für nicht zu korrigierende Zinsen vorläufig vorzunehmen.
    b. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 hat die Zinsfestsetzung endgültig zu erfolgen gemäß § 165 Abs. 2 S. 2 AO.
  4. Werden Zinsfestsetzungen nach anderen Korrekturvorschriften geändert, so gilt Folgendes:
    a. Ist die Zinsfestsetzung in vollem Umfang vorläufig ergangen, so ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 für die neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen. Für die nicht zu korrigierenden Zinsen erfolgt eine vorläufige Festsetzung. Für Zinsen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist die Zinsfestsetzung endgültig.
    Gleiches gilt, wenn die Zinsfestsetzung in vollem Umfang nur teilweise
    vorläufig festgesetzt wurde.
    b. Ist die Zinsfestsetzung weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, noch vorläufig ergangen, so ist die die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 für die neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen. Hinsichtlich der unanfechtbar festgesetzten Zinsen für den Zinszeitraum bis zum 31.12.2018 sowie für den Zinszeitraum ab dem 01.01.2019 ist die Zinsfestsetzung endgültig vorzunehmen.
  5. Für Einspruchsfälle gilt Folgendes:
    a. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird.
    b. Wurden die Zinsen für den Zinszeitraum ab dem 01.01.2019 nicht ausgesetzt oder vorläufig festgesetzt, so ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Die Vollziehung der Festsetzung der Zinsen ist ebenfalls auszusetzen. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.


Für Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO, soweit diese ganz oder teilweise vorläufig festgesetzt wurden, gilt, dass die Festsetzung nur nach § 165 Abs. 2 S. 4 AO für endgültig zu erklären ist, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Bescheid aus einem anderen Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Sofern gegen diese Festsetzung ein Einspruch eingelegt wurde, ist dieser zurückzuweisen.

Das Vertrauen eines Steuerpflichtigen in die Gültigkeit einer Rechtsnorm oder der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes wird durch § 176 AO geschützt. Bei einer Änderung der Zinsfestsetzung gilt demnach, dass die frühere günstige Rechtsauffassung immer noch Gültigkeit habe. Sofern Zinsen vorläufig festgesetzt wurden, hat die Finanzverwaltung nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, in wie weit der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung zuungunsten der Steuerpflichtigen die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entgegensteht.

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