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Bundesfinanzministerium will Steuerzins mit Basiszins der Bundesbank verknüpfen (Stand 02/2022)

Das Bundesfinanzministerium will Zins für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen zukünftig an den Basiszins der Bundesbank koppeln.

Der Basiszins wird halbjährlich von der Bundesbank berechnet und liegt derzeit bei – 0,88 Prozent. Dies hat zur Konsequenz, dass derzeit auf Steuernachzahlungen weniger oder überhaupt keine Zinsen anfallen. Bei Erstattungen vom Finanzamt fallen demnach auch weniger Zinsen oder überhaupt keine Zinsen an.

Das Bundesverfassungsgericht hatte wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase den Steuerzins in Höhe von 6 Prozent pro Jahr mit Beschluss vom 18. August 2021 für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BVR 2422/17). Das Bundesverfassungsgericht gab dem Bund bis Ende Juli 2022 Zeit für eine Neuregelung.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Vorschlag der Union, den Steuerzins insgesamt abzuschaffen, durchsetzen wird.

So bleibt auch abzuwarten, ob sich der Vorschlag des Steuerzahlerbundes durchsetzen wird, welche einen zu Beginn des Jahres entsprechend dem Basiszins angepassten Zinssatz fordern. Durch diesen Gleichlauf könne nur die Sicherheit für den Steuerzahler geschaffen werden, da eine Änderung während des Jahres vermieden werde.

Zukünftig ist die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach einem marktgerechten Zinssatz vorzunehmen. Somit bleibt eine gesetzliche Neuregelung abzuwarten.

Für die Frage, wie die Behandlung von Zinsen in Zinszeiträumen bis Ende des Jahres 2018 und mit dem Beginn des Jahres 2019 erfolgt, verweisen wir auf den Artikel in unserem Informationspool „BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (Stand: 10/2021).

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