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Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie (Stand 02/2021)

Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bekannt gegeben. Dabei ging es insbesondere um das vereinfachte Verfahren zur Stundung von fälligen Steuern, dem Vollstreckungsaufschub und dem vereinfachten Verfahren zur Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dieses Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt jedoch nicht für den Bereich der Gewerbesteuer, da die Gewerbesteuer von den Gemeinden erhoben wird.

Nun gibt es einen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2021 zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus. Demnach kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse den Gewerbeertrag für das laufende Jahr anpassen und folglich auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst hat. Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellen. Die Gemeinden sind dann an diese Anpassungen gebunden. Stundungs- und Erlassanträge sind an die zuständigen Gemeinden gerichtet. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist können die Anträge an das Finanzamt gerichtet werden.

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