Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16, DStR 2017, 1812) erstmals zu den Anforderungen an die Begründung einer Zuschätzung abgeleitet aus dem erklärten Umsatz geäußert. Maßgeblich für die Festsetzung der Höhe des Sicherheitszuschlags ist, dass die Begründung folgendes enthält:
- der Außenprüfer oder das Finanzgericht haben besteuerungserhebliche Erkenntnisse aus einzelnen Geschäftsvorfällen des konkreten Betriebs sowie
- äußere Erfahrungen zur jeweiligen Branche heranzuziehen.
Dem Steuerpflichtigen müssen
- zum einen die Kalkulationsgrundlagen des Finanzamtes sowie dessen Ermittlungen, die zum Sicherheitszuschlag geführt haben, offengelegt werden,
- zum anderen muss das Finanzamt schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Schätzungsergebnisse gewinnen.
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