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Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 (Stand 11/2020)

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets hatte sich die große Koalition auf eine temporäre Senkung der Umsatzsteuer verständigt. Die Umsatzsteuer wurde vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz wurde dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Nun ist klar, dass die Senkung der Umsatzsteuersätze nicht verlängert wird. Presseberichten zufolge wird bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 16% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatzsteuersätze (7% bzw. 19%) gelten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) noch bis zum 30.06.2021 die Sonderregelung gilt, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Somit erhöht sich für diese am 01.01.2021 der Steuersatz von 5% auf 7%. Allerdings gilt ab dem 01.01.2021 für Getränke bereits wieder der Regelsteuersatz von 19%.

Bereits im umfassenden BMF-Schreiben vom 30.06.2020 zur Steuersatzabsenkung hat sich das BMF auch zur Wiederanhebung geäußert. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 4.11.2020 hat die Finanzverwaltung nun weitere Hinweise und Vereinfachungsregelungen zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.01.2021 veröffentlicht.

Für die Umsetzung der technischen Voraussetzungen der Umsatzsteueranhebung gab es nun deutlich mehr Vorlauf, als bei der kurzfristigen und überraschenden Absenkung zum 01.07.2020. Nun wird der Fokus bei der Wiederanhebung insbesondere auf Abgrenzungsfragen liegen. Diese sind von einer Vielzahl von Einzelfällen geprägt. Neben systematischen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts sind hier auch die Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung zu beachten.

Entscheidend ist, wann die Leistung erbracht wird. Ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet oder vollständig ausgeführt ist. Der Leistungszeitpunkt kann somit insbesondere der Lieferzeitpunkt, der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Tag der Leistungserbringung sein. Insbesondere der Abgrenzung von Teilleistungen ist im Rahmen der Umsatzsteueranhebung eine große Bedeutung zuzumessen. Bei längeren Leistungszeiträumen stellt sich beispielsweise die Frage der Gestaltung zur Sicherung des abgesenkten Steuersatzes. Für vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger ist es von erheblicher Bedeutung, dass der Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird.

Auf folgende Sachverhalte ist ein besonderes Augenmerk zu legen:

  • Bestimmung des Leistungszeitpunktes
  • Behandlung von Anzahlungen / Vorauszahlungen
  • Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements
  • Bauleistungen
  • Erstattung von Pfandbeträgen
  • Umtausch
  • Gutscheine

Sollten Sie Fragen in diesen Bereichen haben, so stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

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