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Die Neuerungen im Ertragssteuerrecht zur Photovoltaikanlage (3/2023)

I. Einleitung

Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage wird für viele Menschen durch die gestiegenen Energiepreise und die Klimakrise zunehmend Interessant. Auch der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 weitere Maßnahmen zur Förderung des Baus von Photovoltaikanlagen umgesetzt.

Im September des letzten Jahres haben wir in unserem Artikel „Photovoltaikanlagen sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 stärker gefördert werden“ einen ersten Überblick über geplante Änderungen im Steuerrecht zu Photovoltaikanlagen gegeben. Dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bundesrat dann am 16. Dezember 2022 zugestimmt, so dass bestimmte Änderungen (rückwirkend) zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Ziel des Gesetzgebers ist es die Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden zu fördern, so dass diese einen erheblichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der Beschleunigung der Energiewende leisten können.

In unserem Artikel „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“ gehen wir bereits detailliert auf die umsatzsteuerlichen Änderungen und auf das neue BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 ein. Nun möchten wir Ihnen gerne die Neuerungen im Ertragssteuerrecht darlegen.

 

II. Einführung der Steuerbefreiung § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz (EStG)


Die Steuerpflichtigen müssen beachten, dass sie mit der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage regelmäßig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen und steuerrechtlich als Unternehmer mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Dies begründet sich dadurch, dass die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage den erzeugten Strom ganz oder teilweise an den Netzbetreiber verkaufen (sog. Einspeisung). Aus diesem Grund sollte die Photovoltaikanlage innerhalb der ersten vier Wochen bei dem zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Ob hingegen die Einnahmen aus der Einspeisung tatsächlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen, ist einzelfallabhängig zu prüfen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG neu eingeführt. Diese Vorschrift befreit bestimmte Einnahmen und Entnahmen in Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen vollständig von der Einkommensteuer. Die Steuerbefreiung gilt bereits rückwirkend an dem 1. Januar 2022.

Damit die Steuerbefreiung Anwendung findet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Photovoltaikanlage wurde auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden wie beispielsweise Garagen oder Carports) oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichtet. Und die Bruttoleistung dieser Photovoltaikanlage übersteigt laut Marktstammdatenregister nicht 30 kW (peak).
  • Die Photovoltaikanlage befindet sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden (insbesondere Mischgebäude) und die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister übersteigt laut Marktstammdatenregister nicht 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Insgesamt werden höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft steuerbefreit. Diese Begrenzung findet Anwendung, wenn jemand mehrere Anlagen besitzt.

Diese Befreiung von der Einkommensteuer gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Es sind also auch Einnahmen steuerfrei, die aus der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz entstehen. Um den Bürokratieabbau weiter voran zu treiben, verzichtet der Gesetzgeber außerdem auf die Gewinnermittlung und Abgabe der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung, soweit aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt werden.

Die Steuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage führt jedoch dazu, dass damit zusammenhängende Kosten (z.B. Abschreibung, Wartung, Ersatzteile) nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtig werden können (§ 3c Absatz 1 EStG). Die angefallenen Kosten sollten daher genauer betrachtet werden. Möglicherweise können die Kosten zumindest teilweise im Privatbereich als Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden. Sollten mit dem Gebäude, auf dem sich die Photovoltaikanlage befindet, weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, so ist es unbedingt notwendig eine genaue Kostenaufteilung vorzunehmen. Dadurch wird vermieden, dass Kosten die mit den steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen, nicht abgezogen werden können.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung von der Ertragsteuer ist es unerheblich wann die Photovoltaikanlage errichtet oder in Betrieb genommen wurde. Ab dem Jahr 2022 sind die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage steuerbefreit, soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine zwingende Steuerbefreiung und nicht um ein Wahlrecht.

Die Größenmerkmale in der Gewerbesteuer wurden an die Steuerbefreiung in der Einkommensteuer angepasst. Zur Beschlussempfehlung zum Jahressteuergesetz 2022 hat der Finanzausschuss vermerkt, dass durch die Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72 EStG) die Gewerbesteuerbefreiung für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 32 GewStG) grundsätzlich überflüssig wird. Wenn es keine gewerblichen Einkünfte gibt, kann auch keine Gewerbesteuer entstehen. Die Anpassung der Größenmerkmale führt aber dazu, dass für die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen keine IHK-Pflichtmitgliedschaft und keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Das spart Kosten und mindert den bürokratischen Aufwand. Für die Einkünfte aus den steuerbefreiten Photovoltaikanlagen besteht nun auch keine Pflicht mehr zur Einreichung einer Gewerbesteuererklärung.

In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit vom Finanzamt festgestellt, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt oder der Steuerpflichtige hat von der Vereinfachungsregelung gebraucht gemacht und den Betrieb seiner Photovoltaikanlage als Liebhaberei einstufen lassen (BMF-Schreiben vom 02.06.2021). In diesen Fällen ändert sich durch die Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2022 zum Betrieb von Photovoltaikanlagen nichts.

 

III. Fazit


Die neuen Regelungen bringen insbesondere für die Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage große Vorteile. Für bereits bestehende Photovoltaikanlagen bestehen derzeit hinsichtlich der Ertragsteuern noch einige Unklarheiten. Der Gesetzgeber plant diese mit einem BMF-Schreiben zu beseitigen. Es bleibt abzuwarten, wann dieses Schreiben veröffentlich wird.

Für Rückfragen und für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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