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Änderung des BMF-Schreibens zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (Stand 3/2021)

Grundsätzlich werden sogenannte Sachbezüge (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), die ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber erhält, mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort bewertet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Preis, welcher im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

Durch das neue BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung nun das Urteil des BFH vom 7. Juli 2020 (Az. VI R 14/18) zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG umgesetzt. Dieser entschied, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht an einen Endverbraucher vertrieben wird.

Demnach wird das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013, welches bisher das Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen regelte, um die Grundsätze des vorstehenden BFH-Urteils ergänzt. Der Sachbezug kann von nun an auch in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitsgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten – angesetzt werden, sofern die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird.

Die vorstehende Änderung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Sollten Sie Rückfragen zu der vorstehend skizzierten Verwaltungsauffassung haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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