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Wegfall der ertragsteuerlichen Abzinsungspflicht bei unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehrals einem Jahr (Stand 4/2023)

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (nachfolgend EStG) alte Fassung verankerte Regelung zur Abzinsung bestimmter unverzinslicher Verbindlichkeiten abgeschafft. Bis dato waren bilanzierende Unternehmen dazu verpflichtet unverzinsliche Verbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hatten und nicht auf einer Anzahlung beruhten, mit 5,5 % per annum abzuzinsen. Dies führte im Jahr der Abzinsung zu einer steuerpflichtigen Gewinnerhöhung, die sich erst über die Darlehenslaufzeit amortisierte. Aufgrund der drohenden Liquiditätswirkung im Jahr der Abzinsung, wurde in der Vergangenheit stets dazu geraten eine Verzinsung zu vereinbaren, um der Abzinsung zu entgehen. 

Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG hat für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, die Abzinsung zu unterbleiben. Die Bilanzierung erfolgt lediglich zum Nennwert. Es sei denn, dass bestimmte Sachverhalte für eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung sprechen, so dass der Teilwert angesetzt werden kann. Begründet wird der Wegfall durch den Gesetzgeber zum einem mit einer länger andauernden Niedrigzinsphase als auch mit dem Ziel der Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuerrechts. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2023 enden, mittels formlosen Antrag eine bereits vorgenommene Abzinsung rückgängig gemacht werden kann bzw. unterlassen werden kann. Es wurde kein zeitlicher Rahmen der Rückwirkung durch den Gesetzgeber festgelegt, so dass in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen eine Änderung möglich ist. Hierbei ist jedoch insbesondere unter Kostengesichtspunkten abzuwägen, ob eine Änderung beantragt werden sollte. Speziell in Fällen in denen eine lange Laufzeit besteht und eine hohe Abzinsung erfolgte, könnte hingegen eine Antragstellung sinnvoll sein.

Die Gesetzesänderung hat insbesondere auch Einfluss auf die Gewährung von Gesellschafterdarlehen in Fällen der Einmann-GmbH. Bisher wurde zu einer Mindestverzinsung geraten. Ab dem Jahr 2023 kann der Gesellschafter seiner Einmann-GmbH ein unverzinsliches Darlehen gewähren. Da der Zinsvorteil kein einlagefähiges Wirtschaftsgut im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes darstellt, kann dieser nicht zu einer verdeckten Einlage führen. Auch liegt in dem entgangenen Zins keine schenkungsteuerliche Zuwendung vor, da keine Bereicherung erfolgt, da der Zuwendende (Gesellschafter) und der Begünstigte (Gesellschafter der GmbH) identisch sind. Hingegen ist die Darlehensgewährung der GmbH an Ihren Gesellschafter weiterhin fremdüblich auszugestalten, damit eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgeschlossen werden kann.

Wichtig ist, dass die 5,5 %-ige Abzinsungspflicht des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG für Rückstellungen weiterhin gilt.

Die Gesetzesänderung ist insbesondere aus den folgenden Gründen zu begrüßen:

  • Vereinfachte Bilanzierung
  • Vermeidung der Besteuerung von fiktiven Abzinsungserträgen
  • Möglichkeit der unverzinslichen Darlehensgewährung des Einmann-GmbH Gesellschafters an seine GmbH

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