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Abzugssteuern bei Auftritten und Tätigkeiten von ausländischen Künstlern, Sportlern und Regisseuren im Inland (Stand 11/2022)

I. Einleitung


Angesichts der Globalisierung und der vermehrten Reisetätigkeit von Künstlern und Sportlern aufgrund von Auftritten auf der ganzen Welt und damit verbunden Einnahmen, hat der Gesetzgeber seit Jahrzehnten ein besonderes Augenmerk auf diese Berufsgruppen. Da eine Veranlagung bei z. T. nur tageweiser Inlandstätigkeit nicht praktikabel ist, wird über § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) der inländische Veranstalter verpflichtet eine Steuer von der Vergütung einzubehalten. 

§ 50a EStG regelt den Steuerabzug für Einkünfte aus inländischen künstlerischen, sportlichen, artistischen unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen, deren Verwertung im Inland, aus der Nutzungsüberlassung von Rechten sowie für Aufsichtsratsvergütungen inländischer Schuldner. Dies betrifft Fälle, in denen der Empfänger der entsprechenden Vergütung in Deutschland weder seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder seine Geschäftsleitung, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (sog. beschränkt Steuerpflichtige).

Häufig herrscht bei den Betroffenen Unklarheit darüber, ob Einkommensteuern bei Auftritten und Tätigkeiten von ausländischen Künstlern und Regisseuren in Deutschland anfallen und wer die Steuern an die Finanzverwaltung abführen muss. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Besteuerungsgrundsätze und das Abzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).


II. Besteuerungsgrundsätze von ausländischen Künstlern, Sportlern und Regisseuren durch das Abzugsverfahren

1. Voraussetzungen der Steuerpflicht

Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit im Inland unterliegen auch dann der deutschen Einkommensteuer, wenn der Künstler im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 8,9 Abgabenordung (AO)). Der Künstler ist in diesem Fall mit seinen inländischen Einkünften im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Der Begriff der Darbietungen umfasst im Wesentlichen die folgenden Tätigkeiten:

  • künstlerische Präsentation eigener oder fremder Werke
  • unterhaltende Präsentation eigener oder fremder Werke
  • Auftritte vor oder für Publikum einschließlich nicht öffentlicher Auftritte

Neben der Erbringung der Darbietung im Inland unterliegt auch deren Verwertung im Inland dem Steuerabzug, also die finanzielle Ausnutzung der Darbietungsleistung in grundsätzlich jeder Form, z. B. durch die Überlassung von Nutzungsrechten.

Künstlerische Tätigkeiten werden in der Regel zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart ist wichtig, da hieran neben der Art des Steuerabzugs auch die spätere Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geknüpft ist.

Soweit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eines angestellten Künstlers etc. vorliegen, die schon gemäß § 38 EStG dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (sog. Lohnsteuerabzug) unterliegen, wird die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler im Wege des Steuerabzugs nach § 50 a EStG erhoben und gilt damit grundsätzlich als abgegolten.

Sofern die Einkünfte je Auftritt eines Künstlers weniger als EUR 250 betragen, findet die Geringfügigkeitsgrenze Anwendung. Dies gilt auch, wenn an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2010, BStBl. I 2010). Nicht relevant hingegen ist eine ausschließlich vertragliche Aufteilung der Vergütung.

Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen (z. B. eine Band), ist die Freigrenze für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine "Aufteilung" der Vergütung auf die beteiligten Künstler oder Sportler ist in diesem Falle nicht möglich.

2. Steuerabzugsverfahren auf Antrag des Veranstalters durch das Bundeszentralamt für Steuern

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Steuerschuldner (Empfänger oder Gläubiger der Vergütungen), der als Künstler, Regisseur oder Sportler (etc.) in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt und dem zum Steuerabzug Verpflichteten, der diese Einkünfte zahlt. Das ist grundsätzlich der Veranstalter bzw. das Unternehmen, der den beschränkt steuerpflichtigen Künstler, Regisseur etc. engagiert hat und die Darbietung organisatorisch und finanziell trägt.

Als Schuldner der Vergütungen und als derjenige, der die Steuer von den Vergütungen einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen hat, kann der Abzugsverpflichtete von der Finanzverwaltung auch als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Die Vorschriften zum Steuerabzug sind somit sowohl für die ausländischen Künstler, Sportler und Regisseure etc. wie auch für den inländischen Vergütungsschuldner gleichermaßen relevant.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens. Der Veranstalter hat hierbei grundsätzlich einen Antrag auf Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Anmeldungen zur Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 1 EStG über das Online-Portal des BZSt zu stellen, da die Steueranmeldungen (gem. § 73e Satz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)) durch elektronische Übermittlung zu erfolgen hat.  

Die Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt. Mit Entstehung der Steuer – also bereits bei Zahlung – hat der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, dieser ist Steuerschuldner. Der Vergütungsschuldner hat die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer bis zum zehnten Tag des folgenden Monats elektronisch beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen.

Der Steuersatz beträgt bei der Abzugsteuer grundsätzlich 15 % der vereinbarten Bruttovergütung (zzgl. Solidaritätszuschlag insgesamt 15,825%). Sollte eine Nettovereinbarung getroffen sein, erhöht sich die Steuer auf 17,82 % (zzgl. Solidaritätszuschlag insgesamt 18,8 %).

 

III. Erstattung und Freistellung von den Abzugssteuern

Ausländische Künstler können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer nach § 50a EStG stellen, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen für die in Deutschland erzielten Einkünfte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Abzugsteuer für die im Inland erzielten Einkünfte durch die künstlerische Tätigkeit vorsieht.

Die meisten DBA weisen bei einem physischen Auftritt im Inland eines darbietenden Künstlers (z. B. Musiker und Schauspieler) das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Auftrittsstaat (Deutschland) zu. In diesem Fall wäre ein Antrag auf Abzugsteuerentlastung nicht möglich. Es kann ggf. sinnvoll sein, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht im Inland zu stellen und freiwillig eine Steuererklärung einzureichen. Die Voraussetzungen müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden, gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Bei der Honorarzahlung an bildende Künstler (z.B. Regisseure und Bühnenbildner), wird das Besteuerungsrecht meist dem Ansässigkeitsstaat (auch sog. Wohnsitzstaat) zugewiesen. In diesem Fall wäre ein Antrag auf Abzugsteuerentlastung möglich, weil das DBA dann eine Freistellung der Einkünfte in Deutschland vorsieht.

Wichtig ist es in dem Zusammenhang zu unterscheiden, ob es sich um Live-Auftritte handelt oder ob Aufzeichnungen z. B. für Rundfunk, Fernsehen oder Kino getätigt werden. Sofern es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Urheberrechten handelt, können diese Lizenzgebühren im Sinne des DBA darstellen. Die meisten DBA sehen hier das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat vor, sofern keine Betriebstätte in Deutschland vorliegt.

Ausländische Steuerpflichtige werden bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder durch Erstattung der bereits vom Veranstalter abgeführten Steuerbeträge oder durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vor Zahlung der Vergütung durch den Veranstalter vom deutschen Steuerabzug entlastet. Die Freistellungsbescheinigung muss jedoch im Vorfeld beantragt werden, andernfalls ist der Veranstalter verpflichtet den Steuerabzug vorzunehmen, sofern ihm diese im Zeitpunkt der Zahlung nicht vorliegt.

Ob die Voraussetzungen der Abzugsteuerentlastung vorliegen, prüfen wir im Einzelfall gerne für Sie und unterstützen Sie auch bei der Einreichung des Antrags.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung. 

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