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BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Stand 01/2022)

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 28.12.2021 (IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :001) zu Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, insbesondere von Grenzgängern, Künstlern und Sportlern uns aus öffentlichen Kassen Stellung genommen. Betroffen sind insbesondere die Artikel 13, 13b und 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich.

1. Zweifelsfragen zu Artikel 13 DBA-Frankreich – Unselbständige Arbeit

In dem aktuellen BMF-Schreiben wird im ersten Abschnitt insbesondere auf die Grenzgängerregelung (Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich), Leiharbeitnehmer (Artikel 13 Absatz 6 DBA-Frankreich) und Abfindungen eingegangen. Hinsichtlich der Grenzgängerregelung wird insbesondere die Konkurrenz zu anderen DBA-Artikeln klargestellt, das Grenzgebiet sowie die ständige Wohnstätte im Grenzgebiet erläutert und die Definition des „regelmäßigen Pendelns“ dargelegt. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts von Leiharbeitnehmern wird hervorgehoben, dass im Fall von Grenzgängern der Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich vorrangig ist. Das Besteuerungsrecht steht in diesen Fällen dem anderen Staat (Staat der ständigen Wohnstätte) zu

2. Zweifelsfragen zu Artikel 13 b DBA-Frankreich – Künstler und Sportler

Im zweiten Abschnitt des genannten BMF-Schreibens werden Zweifelsfragen zu Einkünften von Künstlern und Sportlern erörtert. Es wird dargelegt, dass Artikel 13 DBA-Frankreich Vorrang hat und somit auch dann dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, wenn der angestellte Künstler oder Sportler Grenzgänger ist. Das BMF-Schreiben erläutert des Weiteren den Umfang und die Aufteilung der Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

3. Zweifelsfragen zu Artikel 14 DBA-Frankreich – Öffentlicher Dienst

Im dritten Abschnitt werden Zweifelsfragen zu der Behandlung von Einkünften aus dem öffentlichen Dienst dargelegt. Es wird aufgezeigt wann staatliche Einrichtungen und deren Nachfolgeunternehmen vorliegen. Außerdem wird ausdrücklich auf die Behandlung von Einkünften im Rahmen des Grundschullehreraustausches mit Frankreich eingegangen. Auch Zweifelsfragen zur Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip nach Artikel 14 Absatz 3 DBA-Frankreich werden geklärt.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens vom 28.12.2021 sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Rückfragen und für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

 

 

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