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Die sog. 30%-Spezialistenregelung in den Niederlanden im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (5/2023)
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Steuererleichterung der 30%-Regelung in den Niederlanden für ausländische Fachkräfte geben und die Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung darlegen.

I. Die sog. 30%-Spezialistenregelung in den Niederlanden

Für viele Fachkräfte kann es interessant sein eine Anstellung außerhalb Deutschlands anzunehmen. Meist haben auch die einzelnen Länder großes Interesse am Zuzug von qualifizierten Arbeitskräften. In den Niederlanden gibt es einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz in Form der „30% Spezialistenregelung“. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden sind nichtselbständige Einkünfte in den Niederlanden zu versteuern, wenn die Tätigkeit dort physisch ausgeübt wird (Artikel 14 Absatz 1 S. 2 DBA NL). In einem solchen Fall, haben die Niederlande das vollständige Besteuerungsrecht, auch wenn sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers in Deutschland befindet. In Deutschland werden die Einkünfte freigestellt, so dass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt.

In den Niederlanden gibt es bereits seit vielen Jahren die sogenannte „30% Spezialistenregelung“. Hintergrund dieses steuerlichen Vorteils ist, die Tätigkeit in den Niederlanden für hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer attraktiv zu machen. Wenn die 30%-Regelung angewendet werden kann, so darf der niederländische Arbeitgeber 30% des Gehalts steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen. Zuvor muss der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Anwendung der 30%-Regelung stellen und die nötigen Voraussetzungen nachweisen. Voraussetzungen sind insbesondere spezifisches Fachwissen und dass der Arbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit in den Niederlanden mehr als 150 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt gewohnt hat.

 

II. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2022 (13 K 2867/20 E)

In dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf geht es um die einkommensteuerliche und abkommensrechtliche Behandlung von Arbeitslohn, der in den Niederlanden nach der 30%-Regelung als steuerfrei behandelt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist Arbeitslohn, der in den Niederlanden nach der 30%-Regelung von der Besteuerung ausgenommen wurde, in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen. Das Gericht sieht in der Regelung eine Nichtbesteuerung von Einkünften, wodurch die Rückfallklausel (§ 50d Abs. 9 S. 4 EStG) ausgelöst wird. Das hat zur Folge, dass die in den Niederlanden steuerfreien Einkünfte in Deutschland nicht freigestellt, sondern versteuert werden (sofern eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht). Das Gericht argumentiert, dass die Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat Deutschland nur erfolgt, wenn die Einkünfte tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden. In den Niederlanden habe jedoch keine Besteuerung der Einkünfte stattgefunden und es handele sich auch nicht um einen Werbungskostenabzug, sondern um eine Steuerfreistellung. Das Gericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Der Steuerpflichtige hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht, so dass es nun ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof gibt (BFH Az.: I R 51/22).

 

III. Fazit

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wird in der Fachliteratur viel diskutiert. Zum Einen wird die Meinung vertreten, dass das Urteil nachvollziehbar ist, da die 30%-Regelung regelmäßig zu einer Überkompensation führt und nicht nur einmalig gewährt wird. Zum Anderen gibt es die Auffassung, dass es sich bei der 30%-Regelung um eine pauschale Berücksichtigung der Werbungskosten handelt und somit eine Freistellung in Deutschland rechtens wäre. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtslage in diesem Fall beurteilen wird. Betroffene sollten Ihre Situation sorgsam prüfen und unter Umständen Einspruch gegen ergangene Bescheide einlegen.

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