Die Einheitswertermittlung beruht in den alten Bundeländern auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 und in den neuen Bundesländern auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1935. Das Gericht hat entschieden, dass die im Bewertungsgesetz enthaltenen Regeln zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern bereits seit Beginn 2002 nicht mehr realitätsgerecht und damit verfassungswidrig sind. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 3 GG, dass der Gesetzgeber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem nutzt. Ein solches ist gegenwärtig nicht vorhanden. Das Festhalten an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen. Dennoch haben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 Zeit gegeben eine Neuregelung zu treffen. Grund hierfür ist, dass die Grundsteuer eine der Haupteinnahmequellen von Städten und Gemeinden sind. Die bisher geltenden Vorschriften dürfen bis zu diesem Zeitpunkt angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung bis zum 31.12.2019 dürfen die bisherigen Regelungen sodann als Übergangslösung bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
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