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Entwurf eines ergänzenden BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token (Stand 07/2022)
I. Einleitung Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erwägt in einer aktuellen Entwurfsfassung zu weiteren Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token das erst kürzlich am 10. Mai 2022 ergangene finale BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token zu ergänzen. Im Speziellen handelt es sich dabei um Konkretisierungen bei Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des jeweils Steuerpflichtigen.

II. Auf einen Blick

Nur zwei Monate nach der Veröffentlichung des BMF Schreibens vom 10. Mai 2022 (siehe dazu ausführlich den Beitrag aus 06/2022 ) hat die Finanzverwaltung nun bereits einen neuen Entwurf zur steuerrechtlicher Klärung weiteren Einzelfragen veröffentlicht, die das vorstehend genannte BMF Schreiben ergänzen sollen. Anders als im ursprünglichen BMF-Schreiben, welches die steuerliche Einkünftequalifikation bei virtuellen Währungen und sonstigen Token adressierte, sollen die Ergänzungen insbesondere die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten regeln. Diese umfassen neben den Dokumentationspflichten der einzelnen Geschäftsvorfälle insbesondere auch die Verfahrensdokumentation bei der Nutzung von Softwarelösungen im Betriebsvermögen sowie auch die Sicherstellung des Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen.

III. Im Detail

1. Allgemeines
Die Entwurfsfassung des BMF Schreibens stellt zunächst grundlegend klar, dass auch mit Blick auf die Deklaration von Einnahmen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen oder sonstigen Token stets wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen haben. Darüber werden Steuerpflichtige regelmäßig, neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten, auch den so genannten „erweiterten Mitwirkungspflichten“ unterliegen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn virtuelle Währungen oder sonstige Token über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert werden. Gleiches gilt für Fälle dezentralisierter Handelsplattformen (sog. Decentralized Excanges – DEX), welche ihren Teilnehmern den direkten Austausch von Einheiten einer virtuellen Währung ermöglichen, ohne dabei selbst als Vermittler aufzutreten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung hingewiesen, sollte der Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben machen (können).

2. Betriebsvermögen
Die Entwurfsfassung des BMF Schreibens stellt zunächst grundlegend klar, dass auch bei Token oder sonstigen Währungen in einem Betriebsvermögen die regulären steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Anwendung finden. Darüber hinaus sind insbesondere auch neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen von gewerblichen Unternehmern, Selbständigen oder auch Land- und Forstwirten alle Unterlagen verpflichtend aufzubewahren, die für die Überprüfung dieser Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Konkret bedeutet dies für den Steuerpflichtigen, dass neben Unterlagen in Papierform insbesondere auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde. Dies umfasst ebenfalls die Sicherstellung des elektronischen Datenzugriffs für die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung, für den Fall, dass die Bücher und sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen elektronisch geführt werden.

Beachten Sie: Damit Sie als Steuerpflichtiger ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können, haben Sie die Einzelaufzeichnungspflicht der Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen. Die begründenden Belege können, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, hilfsweise auch in Form von Screenshots oder Ausdrucken aufgezeichnet werden. Nutzten Sie hingegen für die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token eine spezielle Software (z. B. Cointracker oder Cryptotax) so ist für diese zum einen eine eigene Verfahrensdokumentation zu erstellen (siehe dazu bereits den Blogbeitrag „Verfahrensdokumentation“ vom 13. Mai 2022) sowie zum anderen die Anforderungen an die Unveränderbarkeit der Daten zu beachten. Auch diese Software unterfällt dem Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung, wenn und soweit damit Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten erfüllt werden.
 
3. Privatvermögen
Auch im Privatvermögen können Einnahmen aus virtuellen Währungen oder sonstigen Token zu einer erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen führen. Dies trifft insbesondere alle Steuerpflichtigen, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr betragen. Diese haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufzubewahren und, sofern sie ein Datenverarbeitungssystem oder eine spezielle Software zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten benutzen, einen Datenzugriff für die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung sicherzustellen.

Unterhalb der Schwelle von 500.000 Euro gelten für den Steuerpflichtigen die allgemeinen Mitwirkungspflichten sowie grundsätzlich stets die Möglichkeit einer Schätzung, sollte aus den durch den Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen die Angaben in der Steuererklärung nicht überprüft werden können.

Beachten Sie: Für die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Steuerpflichtigen durch die Finanzämter können dabei insbesondere die folgenden Daten und Belege dienlich sein:

  • Wallet-Adressen und genutzte (Handels-)Plattformen
  • Wallet-Bestände jeweils zum 31.12. des Veranlagungszeitraums und des Vorjahres
  • Anschaffungszeitpunkt und Art des Abschaffungsvorgangs (Kauf/Tausch, ICO, Mining/Forking, Staking, Lending etc.), bei Airdrops alternativ Darstellung des Nichtvorliegens einer Leistung
  • Anschaffungskosten in Euro, ggfs. Mit Angabe des Marktkurses
    Anschaffungsneben- (z. B. Transaktionsgebühren) und sonstigen Kosten (z. B. für die Einrichtung eines Accounts) in Euro
  • Veräußerungszeitpunkt
  • Veräußerungserlös in Euro, ggfls. mit Angebe des Marktkurses
  • Veräußerungskosten (z. B. Transaktionsgebühren) in Euro
    Dokumentation der gewählten Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo Methode
  • Summe der Einkünfte

 

IV. Auswirkungen auf die Praxis

Zunächst einmal handelt es sich um einen Entwurf zu einem neuen BMF Schreiben, welches gleichwohl eine Vielzahl von bis dato schon anzunehmenden Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen lediglich noch einmal im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token verdeutlicht. Es ist u. E. nicht anzunehmen, dass diese Mitwirkungspflichten entschärft werden.

Wie in allen steuerrelevanten Sachverhalten gilt auch im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token eine fehlerfreie Dokumentation der Einzelsachverhalte sicherzustellen. Insbesondere auch die Erfordernisse an die Dokumentationspflicht und die Unveränderbarkeit der Daten, einhergehend mit dem Datenzugriff der Finanzverwaltung, bei der Nutzung spezieller Software ist sicherzustellen. Darüber hinaus gelten grundsätzlich die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insb. die erhöhten Mitwirkungsanforderungen bei Auslandssachverhalten. Den Finanzämtern steht es stets offen Nachweise zu fordern. Können diese nicht erbracht werden, darf das Finanzamt schätzen. Um eine Schätzung zu verhindern und seinen Mitwirkungspflichten als Steuerpflichtiger nachzukommen ist jedem Steuerpflichtigen zu raten sauber und gewissenhaft alle Transaktionen in einer belegbaren Form zu dokumentieren.

Insbesondere Steuerpflichtigen, die bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, aber die Einnahmen aus virtuellen Währungen und sonstigen Token nicht oder nicht vollständig angegeben haben, ist umgehend zu einer persönlichen Beratung im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Nacherklärung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige zu raten.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 / 9508-100 gerne zur Verfügung. 

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