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Erstes BFH Urteil zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Stand 3/2023)

I. Einleitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Februar 2023, im Rahmen seiner Jahrespressekonferenz, das mit Spannung von den Steuerpflichtigen und deren steuerlichen Beratern erwartete Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) verkündet. Demnach sind Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen.

 

II. Auf einen Blick

In dem Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) stellt der Bundesfinanzhof im Kern insbesondere Folgendes höchstrichterlich fest:

  1. Kryptowährungen (als Currency Token) sind „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (insb. Rn. 26, 37 und 44 des Urteils).
  2. Bei der Anschaffung und der Veräußerung innerhalb eines Jahres unterliegen Veräußerungsgewinne als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG der Einkommensteuer.
  3. Technische Details virtueller Währungen sind für die steuerrechtliche Einordnung als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
  4. Vielmehr zählt die Verkehrsanschauung Zahlungsmittel bzw. Spekulationsobjekt mit einen eigenen zu bemessenden Handels- oder Umtauschwert (Rn. 31 des Urteils).
  5. Tauschvorgänge sind dabei Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen gleichgestellt (insb. Rn. 22 und 45 des Urteils).
  6. Nach Auffassung des BFH liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor (Rn. 51 des Urteils).

 

III. Im Detail

1. Urteilssachverhalt


Im Streitfall hatte der Kläger unterschiedliche Kryptowährungen (vorliegend Bitcoins, Ethereum und Monero) erworben, getauscht und wieder veräußert. Dies geschah vollumfänglich im Privatvermögen. Im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2017 erzielte der Steuerpflichtige daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt ca. 3,4 Millionen Euro.
Im Rahmen der Veranlagung kam es mit dem Finanzamt zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene vorinstanzliche Klage war ganz überwiegend erfolglos (Urteil vom 25. November 2021, Az: 14 K 1178/20).

 

2. Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus den streitgegenständlichen Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum und Monero) bejaht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen.

Die so genannten virtuellen Währungen (in Form von Currency Token und Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Der Wirtschaftsgutsbegriff ist nach Auffassung des BFH weit zu fassen und umfasst demnach neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die darüber hinaus nach der herrschenden Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung (in Form eines Handels- oder Umtauschwertes) zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts bei virtuellen Währungen gegeben und Bitcoin, Ethereum und Monero wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel zu qualifizieren. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für zwischen beteiligten Akteuren abzuwickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Insbesondere sind etwaige technische Details virtueller Währungen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Im Ergebnis ist demnach der aus der Anschaffung und der Veräußerung oder dem Tausch von Token innerhalb eines Jahres erzielte Gewinn oder Verlust steuerlich zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Auslegungsergebnisse sind nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt ein so genanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, nach Auffassung des BFH nicht vor.

 

IV. Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BFH schafft gleichwohl für die Steuerpflichtigen sowie deren steuerliche Beratern eine gewisse Rechtssicherheit im Umgang mit der Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen. Dies trifft jedoch nicht nur die Besteuerung von Gewinnen, sondern gleichsam auch die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten (siehe dazu bereits unseren Blogbeitrag aus 11/2022). Dennoch sind noch längst nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen geklärt. So war zum Beispiel die steuerliche Beurteilung von „Mining“ oder „Forking“, etwaige im Zusammenhang mit virtuellen Währungen aufgekommene umsatzsteuerliche Fragen oder die Frage nach der Gewerblichkeit etwaiger Handelsaktivitäten im vorliegenden Urteil nicht durch den BFH zu beurteilen gewesen.


Mit Blick auf etwaige Streitigkeiten in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen ist allen Steuerpflichtigen stets anzuraten eine fehlerfreie Dokumentation der steuerlich relevanten Einzelsachverhalte sicherzustellen, um jede Transaktion gegenüber der Finanzverwaltung belegen zu können (siehe zu den gegenwärtigen BMF Schreiben zu Kryptowährungen insb. auch unsere Blogbeiträge aus 6/2022 zu der allgemeinen steuerlichen Behandlung sowie aus 7/2022 zu den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen). Ferner sollten steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken im Blick behalten werden. Steuerpflichtigen, die bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, aber die Einkünfte aus virtuellen Währungen und sonstigen Token nicht oder nicht vollständig angegeben haben, ist umgehend zur Prüfung der Möglichkeit einer Nacherklärung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige zu raten.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung. 

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