drucken

Themen

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter i.S.d. §13 AO sein (Stand 09/2022)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 23. Oktober 2018 (Az. I R 54/16) in seinem Leitsatz wie folgt entschieden:

„Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i. S. des § 13 AO sein“.

Auf einen Blick

Die beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens kann nicht erst mit einer Betriebstätte im Inland, sondern bereits durch einen ständigen Vertreter begründet werden. Ein ständiger Vertreter ist nach nationalem Steuerrecht i. S. d. § 13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei den Sachweisungen des Unternehmens unterliegt. Dies umfasst insbesondere Personen, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließen, vermitteln oder einholen oder einen Bestand von Gütern und Waren unterhalten und davon Auslieferungen vornehmen. Während es bei einer Betriebsstätte jedoch einer festen Geschäftseinrichtung (z.B. ein eigens angemietetes Büro) bedarf, ist für den ständigen Vertreter vor allem von Relevanz, ob und inwieweit er Verträge für den ausländischen Prinzipal vermittelt und abschließt. Der Vertreter muss anstelle des Unternehmers Handlungen vornehmen, die in dessen Betrieb anfallen. Ob diese Handlungen Hilfs- oder Nebentätigkeiten darstellen, ist für das nationale Steuerrecht irrelevant. Gleichwohl müssen diese Tätigkeiten als nachhaltig zu qualifizieren sein.

Durch das vorgenannte BFH Urteil wurde bestätigt, dass auch ein Geschäftsführer als ständiger Vertreter des Unternehmens gelten und somit die beschränkte Steuerpflicht im Inland nicht erst durch eine so genannte „Geschäftsführerbetriebsstätte“, sondern bereits durch eine Qualifikation als ständiger Vertreter entstehen kann.

 

Im Detail

Grundlegendes

Das deutsche Steuerrecht knüpft die (beschränkte) Steuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft an das Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte (§ 12 AO) oder eines ständigen Vertreters (§ 13 AO) im Inland an, wobei eine Betriebsstätte, aufgrund des Erfordernisses einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage, meist leicht zu identifizieren ist. Anders verhält es sich mit einem ständigen Vertreter. Dieser ist eine Person, die nachhaltig Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Dies umfasst insbesondere Personen, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließen oder vermitteln oder Aufträge einholen (§ 13 Nr. 1 AO) oder einen Bestand von Waren und Gütern unterhalten und davon Auslieferungen vornehmen (§ 13 Nr. 2 AO).

Urteilssachverhalt

Der streitige Sachverhalt betraf die Funktion eines Gesellschaftergeschäftsführers einer luxemburgischen Aktiengesellschaft. Die Leitung der Geschäfte erfolgte unzweifelhaft aus dem Büro in Luxemburg. Gleichwohl ging der Gesellschaftergeschäftsführer auch regelmäßig geschäftlichen Aktivitäten für die luxemburgische Aktiengesellschaft in Deutschland (unter anderem aus seiner Wohnung im deutschen Grenzgebiet) nach. Dies waren vorwiegend Aktivitäten zu Anbahnungen und Abschlüssen von Verträgen. Das Finanzamt nahm gem. § 13 AO einen ständigen Vertreter der luxemburgischen Aktiengesellschaft und somit eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland an.

Die dagegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte (zunächst) Erfolg. Das FG entschied mit Urteil vom 15. Juni 2016 (Az. 1 K 1685/14), dass der Kläger als Organ (Geschäftsführer) der luxemburgischen Aktiengesellschaft nicht zugleich deren ständiger Vertreter sein könne, da im deutschen Zivilrecht ein Unternehmen selbst handelt, wenn dessen Organe tätig werden (sog. Organtheorie). Das Handeln des Organs wird dann der Kapitalgesellschaft zugerechnet. Aus Sicht des FG können Organe unternehmerisch tätiger juristischer Personen somit von vornherein keine ständigen Vertreter i.S. d. § 13 AO sein. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamtes beim BFH.

Der BFH folgt der Vorinstanzlichen Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz nicht

Entgegen der vorinstanzlichen Rechtauffassung des FG Rheinland-Pfalz folgte der BFH in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamtes und nahm gleichsam einen ständigen Vertreter i. S. d. § 13 AO der luxemburgischen Kapitalgesellschaft sowie damit einhergehend deren beschränkte Steuerpflicht im Inland an. Nach Auffassung des BFH können die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 S. 1 AO auch von Personen erfüllt werden, die in Ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person tätig sind. Insbesondere spräche dafür im Anwendungsbereich des § 13 AO der Umstand, dass ausländische Unternehmen im Wesentlichen den Adressatenkreis des § 13 AO bilden und ausländische Rechtsordnungen die deutsche Organtheorie häufig nicht kennen. Darüber hinaus würde der von § 13 S. 1 AO geforderte Tatbestand der „Geschäftsbesorgung“ begrifflich insbesondere auch die geschäftsführende Tätigkeit eines Organs erfassen. Denn auch die Person, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig wird, erledigt in diesem Sinne deren Geschäfte, führt für sie Aufträge aus oder holt Aufträge für sie ein. Ebenfalls kann ein Organ der Kapitalgesellschaft bei entsprechender Intensität sowohl nachhaltig für das Unternehmen tätig sein als auch dessen Sachweisungen unterliegen.

Nach Auffassung des BFH erfordert das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit im Fall einer Geschäftsbesorgung im Anwendungsbereich des § 13 AO — anders als in Fällen einer so genannten Bau- und Montagebetriebsstätte i. S. d. § 12 Nr. 8 AO — lediglich eine gewisse Plan- und Regelmäßigkeit. Dies setzt grundsätzlich ein wiederholtes, mehr als kurzfristiges Tätigwerden auf der Grundlage eines im vorhinein gefassten Willensentschlusses voraus. Mit Blick auf die zeitliche Intensität der Inlandstätigkeit, soll es neben der Gesamtdauer der inländischen Aufenthalte insbesondere auch auf deren Regelmäßigkeit ankommen, so dass etwa eine Person, die über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat immer wieder das Inland aufsucht, um Aufträge hereinzuholen oder Auslieferungen vorzunehmen, bereits als ständiger Vertreter anzusehen ist.

 

Ausblick und Auswirkung auf die Praxis

Wiewohl das vorgenannte Urteil mit Blick auf die Qualifikation eines Organs einer ausländischen Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter im Inland nun für ein Stück mehr Rechtssicherheit gesorgt hat, verdeutlicht dies einmal mehr die Gefahr einer (möglicherweise unentdeckten) beschränkten Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens im Inland. Einem Geschäftsführer ist daher zu empfehlen, insbesondere entsprechende Dokumente aufzubewahren, welche die Art und den Umfang seiner Tätigkeit außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft belegen können. Sollte eine (möglicherweise unentdeckte) beschränkte Steuerpflicht für das ausländische Unternehmen bereits begründet worden sein, ist ein umgehendes Handeln des Steuerpflichtigen von Nöten, um allen inländischen Deklarationspflichten vollumfänglich nachzukommen.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr