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Gesetzgebungsverfahren: Erweiterung des Verlustrücktrags durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz schafft Liquiditätsvorteile (Stand 03/2021)

Insbesondere in Zeiten der Krise oder der Unternehmensgründung erwirtschaften Unternehmer, Selbständige oder Unternehmen mitunter Verluste. Soweit Verluste nicht bereits im Veranlagungszeitraum der Entstehung mit positiven Einkünften verrechnet werden können, gibt es zwei Möglichkeiten diese Verluste steuerlich zu nutzen:

  1. Mittels Verlustrücktrag, bei dem es zu einer Verrechnung der nicht im laufenden Veranlagungszeitraum genutzten negativen Einkünfte mit positiven Einkünften im unmittelbar vorherigen Veranlagungszeitraum kommt.
  2. Mittels Verlustvortrag, bei dem nicht genutzte negative Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums in den folgenden Jahren – beschränkt– verrechnet werden können.

Bis dato war ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) möglich (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Betragsgrenzen bereits auf 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben.

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage wurde am 5. März 2021 durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz – eine weitere – Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags beschlossen.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals auf 10 Millionen Euro (bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Die Änderungen gelten auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Darüber hinaus kann nun – unter gewissen Voraussetzungen (s. u.) – auch ein vorläufiger (pauschalierter) Verlustrücktrag aus 2021 in der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden. Eine Änderungsvorschrift zur einmonatigen antragsgebundenen Änderung bereits bestandskräftiger oder innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Gesetzes bestandskräftig gewordener Steuerbescheide des Veranlagungszeitraums 2019 wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls beschlossen. Ein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer ist jedoch weiterhin nicht möglich (vgl. so bereits BT-Drs. 19/25127).

Dies bedeutet für Sie konkret:

  • Negative Einkünfte in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 können in Höhe von 10 Millionen Euro (bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) in den jeweils unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden und dort vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug gebracht werden.
  • Kapitalgesellschaften können nur ein Verlustrücktragsvolumen in Höhe von 10 Millionen Euro in Anspruch nehmen.
  • Innerhalb einer Übergangszeit von einem Monat nach Verkündung des Gesetzes können nachträglich erstmalige oder geänderte Anträge auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 nach 2019 und aus 2021 nach 2020 gestellt werden (siehe sogleich). Vor oder spätestens 14 Tage nach Verkündung des Gesetzes bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheide sind dann insoweit zu ändern.
  • Die steuermindernde Geltendmachung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 im Veranlagungszeitraum 2019 bzw. aus 2021 im Veranlagungszeitraum 2020 ist entweder pauschal in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder unter Nachweis eines höheren voraussichtlichen Verlustrücktrags (im Rahmen der vorstehenden Grenzen) möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorauszahlung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust entstanden ist, auf null Euro herabgesetzt wurde.
  • Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen im Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags aus 2021 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung im Veranlagungszeitraum 2020, so kann diese auf Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2021 zinslos gestundet werden. Gleiches galt auch bereits für den Veranlagungszeitraum 2019.
  • Auch für Zwecke der Verrechnung von Verlusten bei beschränkter Haftung von Mitunternehmer-Kommanditisten mit positivem Kapitalkonto oder überschießender Außenhaftung finden die neuen Betragsgrenzen insoweit Anwendung.
  • Achtung: Sollte es zusätzlich zu einer Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG) kommen, wäre der Verlustrücktrag in Höhe der Begünstigungsbeträge insoweit ausgeschlossen.
  • Achtung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 kommt es zu einer Absenkung der Verlustrücktragsgrenzen auf 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung).

Im Einzelfall können sich durch die vorgenommenen Gesetzesänderungen erhebliche Liquiditätsvorteile für Steuerpflichtige ergeben, die über ein entsprechendes Verlustrücktragsvolumen verfügen.

Sollten Sie Rückfragen zu den vorstehend skizzierten Gesetzesänderungen haben oder weitergehende Informationen zum Thema Verlustnutzung benötigen, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

 

 

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