drucken

Themen

Häusliches Arbeitszimmer (Stand 03/2022)
Das häusliche Arbeitszimmer muss für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht erforderlich sein

Der Bundesfinanzhof hat bereits am 3. April 2019 (VI R 46/17) ein wichtiges Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer gefällt, welches nun am 24. März 2022 veröffentlicht wurde. Er hat entschieden, dass die Berücksichtigung von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer nicht unbedingt voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Es ist für den Werbungskostenabzug ausreichend, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ist möglich, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Es können Aufwendungen bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtig werden. Ein unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wollte eine Flugbegleiterin ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Es war unstreitig, dass ihr für die Büroarbeit von der Fluggesellschaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der Abzug der Werbungskosten wurde der Flugbegleiterin jedoch verwehrt mit der Begründung, dass der Anteil an Büroarbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit nur gering war. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er stellte klar, dass es unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Die Voraussetzungen der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG abschließend festgelegt. Somit stellt die Erforderlichkeit kein Merkmal des Werbungskostenabzugs dar. Dies wurde nun vom Bundesfinanzhof klargestellt.

Für Rückfragen und für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr