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Handlungsbedarf bei grund- und anteilsbesitzenden GbRs - Einführung eines Gesellschaftsregisters und Reform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Stand 11/2023)

I. Auf einen Blick

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechs (GbRs) hat das MoPeG signifikante Auswirkungen und erfordert gegebenenfalls auch Handlungen durch die Gesellschafter. Rechtsfähige GbRs können sich künftig in ein öffentliches Gesellschaftsregister eintragen lassen, was zu mehr Publizität und Transparenz bei den GbRs führen soll.

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt über die Notariate. Die Anmeldung umfasst den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft sowie Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnisse. Ferner muss bei der Anmeldung eine Versicherung abgegeben werden, dass die einzutragende Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nach Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

Wiewohl eine Anmeldung im Gesellschaftsregister grundsätzlich freiwillig und nicht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich ist, besteht für grund- und anteilsbesitzende GbRs ab dem 1. Januar 2024 faktische Eintragungspflicht, insbesondere, wenn der aktive An- oder Verkauf von Immobilien oder Beteiligungen Gesellschaftszweck ist.

 

II. Auswirkungen des MoPeG im Detail


a. Grundsätzliche Auswirkungen auf GbRs

Im BGB wird es mit Blick auf die Rechtsnatur der Gesellschaft künftig eine klare Unterscheidung zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen GbR geben (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Die rechtsfähige GbR kann nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen und selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Ferner besitzt die rechtsfähige GbR nun erstmals ein eigenes Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB n. F.). Die nicht-rechtsfähige GbR besitzt hingegen keine eigene Rechtspersönlichkeit und dient lediglich der Ausgestaltung der Rechteverhältnisse zwischen den Gesellschaftern im Innenverhältnis.

Für rechtsfähige Personengesellschaften ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister grundsätzlich keine Pflicht („können“, § 707 Abs. 1 BGB n. F.). Auch, dass der Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht notariell beurkundet werden muss, ändert sich durch das MoPeG nicht. Die Möglichkeit der Eintragung in das Gesellschaftsregister führt jedoch dazu, dass die eingetragenen Gesellschaften andere rechtliche Möglichkeiten, vor allem mit Blick auf registerrelevante Geschäfte, haben. Darunter zählen unter anderem: die Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch, die Eintragung der GbR als Gesellschafter im Handels- oder Aktienregister oder auch die Beteiligung einer GbR an einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen GbR.

Dem Gesellschaftsregister wird öffentlicher Glaube beigemessen. Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs können demnach die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister ablesen. Ebenso wie beim Handelsregister werden für die Eintragungen in das Gesellschaftsregister die Notare mit eingebunden. Die Anmeldungen erfolgen in öffentlich beglaubigter Form und die Notare prüfen die Eintragungsfähigkeit und Identität der Anmeldenden im Rahmen der Anmeldungsvorbereitung (§ 707b Nr. 2 BGB n. F. i. V. m. § 12 HGB).

Mit der Eintragung in das Register ist die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, die Bezeichnung „eGbR“ zu tragen (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.). Sie kann dann von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Vertragssitz zu wählen. Dies ermöglicht es einer deutschen GbR, sämtliche Geschäftstätigkeiten auch außerhalb Deutschlands zu betreiben und dennoch eine deutsche Personengesellschaft zu bleiben. Künftig wird es mit einem Auszug aus dem GbR-Register sehr viel einfacher, die Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr nachzuweisen, was die Vertrauenswürdigkeit der eGbR deutlich steigern wird.

 

b. Faktischer Eintragungszwang für grund- und anteilsbesitzende GbRs


Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 ist zunächst noch keine verpflichtende Eintragung einer bereits bestehenden (grund- oder anteilsbesitzenden) GbR vorzunehmen. Gleichwohl besteht immer dann ein faktischer Eintragungszwang für die Gesellschaft, wenn diese als Berechtigte in sog. „Objektregister“ eingetragen werden soll (z. B. bei Eintragungen im Grundbuch; § 47 Absatz 2 GBO n. F.) oder eine vergleichbare Legitimitätswirkung bezüglich der Rechtsinhaberschaft entfaltet wird (z. B. Eintragungen in der Gesellschafterliste einer GmbH gem. § 40 Abs. 1 GmbHG n. F. oder in ein Aktienregister gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG). In diesen Fällen setzt die Eintragung in das Grundbuch oder in die Gesellschafterliste voraus, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (formelles Voreintragungserfordernis).

Folglich muss eine GbR spätestens immer dann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn die Gesellschaft ihrerseits nach dem 31. Dezember 2023 z. B. Grundbesitz veräußern oder erwerben will oder wenn durch die GbR Kapitalgesellschaftsanteile erworben werden sollen. Darüber hinaus ist eine vorherige Registrierung erforderlich, wenn die GbR an einer Umwandlung beteiligt ist oder ein Statuswechsel erfolgen soll.

 

c. Umfang der Angaben im Gesellschaftsregister


Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist bei dem Gericht anzumelden, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Maßgeblich ist ein etwaig von den Gesellschaftern bestimmter Vertragssitz, selbst wenn dieser im Außenverhältnis erst durch Eintragung Geltung erlangt (§ 707 BGB n. F.).

Die einzutragenden Pflichtangaben der GbR in das Gesellschaftsregister umfassen gem. § 707 Abs. 2 BGB n. F. Angaben zur Existenz der GbR, wie Name, Vertragssitz und Anschrift, Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie insbesondere Angaben zu der Identität der Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort). Diese Angaben sind dann frei im Gesellschaftsregister einsehbar. Ferner muss eine Versicherung abgegeben werden, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Mit erfolgter Eintragung nehmen diese Angaben an der Publizitätswirkung der Registereintragung teil (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n. F. i.V.m. § 15 HGB).

Kommt es im Zeitablauf zu einer Änderung der Verhältnisse bei einer eingetragenen Gesellschaft, müssen diese Änderungen dem Registergericht gemeldet und in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (etwa Sitzverlegung, Änderung im Gesellschafterbestand, Änderung der Firma oder Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters).

 

d. Weitere Folgen der Registerfähigkeit


Die sich durch das MoPeG ergebene Registerfähigkeit der GbR führt dazu, dass die Eintragung in weitere Register (beispielsweise Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister) von der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister abhängt.


Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister hat jedoch auch zur Folge, dass die Gesellschaft nun als „eingetragene Personengesellschaft“ i. S. d. § 20 Abs. 1 GWG den geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten unterliegt, so dass sich die eingetragene Gesellschaft ebenfalls in das Transparenzregister eintragen und ihre wirtschaftlich Berechtigten melden muss. Wirtschaftlich berechtigt sind die natürlichen Personen, die (un-)mittelbar mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile und/oder der Stimmrechte an der Gesellschaft innehaben.

 

e. Anreize zur Eintragung

Neben den vorgenannten (faktischen) Pflichten zur Eintragung bestehen gleichwohl auch Anreize für die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zweierlei Anreize aufzuführen:

  1. Die Möglichkeit ein individuelles Sitzwahlrecht auszuüben (§ 706 BGB n. F.): Nur registrierte Gesellschaften können von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Vertragssitz – wie bei der GmbH oder der Aktiengesellschaft – frei zu wählen. Somit kann eine Trennung zwischen dem Verwaltungs- und Vertragssitz herbeigeführt werden. Dies ist insbesondere für Gesellschaften interessant, die im Ausland tätig sind.
  2. Die Möglichkeit, über die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter mit Publizitätswirkung zu disponieren (§ 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n. F.). Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag beispielsweise die Einzelvertretungsbefugnis eines Gesellschafters vorsehen und mit Eintragung in das Gesellschaftsregister erhält diese Einzelvertretungsbefugnis  Registerpublizität.

 

f. Statuswechsel

Um der Gesellschaft einen identitätswahrenden Wechsel zwischen Gesellschafts-, Handels- und Partnerschaftsgesellschaftsregister zu ermöglichen, führt das MoPeG den sog. Statuswechsel als registerrechtlichen Vorgang außerhalb des Umwandlungsgesetzes ein (§ 707c BGB n. F.). Ein solcher Statuswechsel geschieht durch Registereintragung, zunächst im Ausgangsregister und dann im Zielregister. Mit dem für die Praxis wichtigen Instrument können die Identität der registerwechselnden Gesellschaft sichergestellt und Doppeleintragungen vermieden werden.

 

g. Löschung

Die Löschung aus dem Register erfolgt nur „nach den allgemeinen Vorschriften“ (§ 707a Abs. 4 BGB n. F.). Das heißt, dass eine Gesellschaft nicht fakultativ, sondern nun mehr nur durch eine ordnungsgemäße Liquidierung gelöscht werden kann. Eine Löschung erfolgt daher nur bei einer nicht mehr existenten eGbR oder bei einem Wechsel zu einer Handelsgesellschaft. Der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters führen nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft.

 

III. Auswirkungen auf die Praxis


Die Eintragung der GbR in dem neuen Gesellschaftsregister kann ab dem 1. Januar 2024, mit Inkrafttreten des MoPeG, erfolgen. Anzumelden ist die Eintragung einer GbR bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Anmeldung ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zu bewirken, wobei dies über einen Notar in öffentlich beglaubigter Form erfolgt. Gesellschafter einer grund- oder anteilsbesitzenden GbR ist daher zu raten, sich rechtzeitig mit den Auswirkungen des MoPeG auf die Gesellschaft auseinander zu setzten und frühzeitig etwaigen Handlungsbedarf zu identifizieren.

In der Praxis werden diese Änderungen insbesondere Auswirkungen auf sog. Familienpoolgesellschaften haben. Wenngleich Bestandsgesellschaften nach dem Inkrafttreten des MoPeG nicht unmittelbar eine Registrierung vornehmen müssen, wird die Registrierung spätestens dann erforderlich, wenn Immobiliarvermögen veräußert oder über Grundstücksrechte verfügt werden soll, wenn sich die GbR als Gesellschafterin an Kapitalgesellschaften beteiligen soll oder wenn ein Wechsel im Gesellschafterbestand erfolgt. Wenn eine Eintragung vorgenommen wird, sind stets die sich daraus ergebenden Folgeplichten hinsichtlich der Eintragung im Transparenzregister zu beachten.
Mit Blick auf bereits geplante Transaktionen kurz nach dem Jahreswechsel sollte daher etwas Zeit für die Registrierung der Gesellschaft eingeplant werden. Alternativ könnte versucht werden die Transaktion noch in der geltenden Rechtslage umzusetzen.

Für die sich aus dem MoPeG ergebenden steuerlichen Besonderheiten für grund- und anteilsbesitzende Kapitalgesellschaften siehe unseren zeitgleich veröffentlichten Blogbeitrag.

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