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keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe der Erhebungszeitraums (Stand 01/2022)
Auswirkungen des BFH Beschlusses vom 27. Oktober 2021, insbesondere auf die Gründung einer so genannten vermögensverwaltenden GmbH

I. Auf einen Blick:

Mit dem am 13. Januar 2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27. Oktober 2021 (Az. III R 7/19) beschloss dieser im Leitsatz wie folgt:
„Befasst sich eine neu gegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.“

II. Im Detail:

1) Grundsätzliches
Grundsätzlich können gewerbesteuerpflichtige Immobiliengesellschaften auf Antrag die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer (Gewerbeertrag) um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundbesitzkürzung). Im ökonomischen Ergebnis können damit insbesondere kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Immobilien-Kapitalgesellschaften durch die erweiterte Grundbesitzkürzung faktisch ihre Gewerbesteuerzahllast auf bis zu null Euro reduzieren. Voraussetzung für die erweiterte Grundbesitzkürzung ist jedoch, dass sich das Unternehmen ausschließlich (in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht) auf den Geschäftsbereich der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt. Die Erträge sind hingegen insgesamt gewerbesteuerpflichtig, wenn es in betragsmäßiger Hinsicht zu einer so genannten schädlichen Nebentätigkeit kommt (siehe dazu bereits ausführlich unsere Meldung „Neuerungen bei der erweiterten Grundbesitzkürzung (Stand 7/2021)“) oder das Ausschließlichkeitserfordernis in zeitlicher Hinsicht – wie im vorliegenden Beschluss-Fall – nicht erfüllt ist.

2) Beschlusssachverhalt
Der BFH wies mit seinem vorgenannten Beschluss die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2018 (Az: 8 K 8131/17) als unbegründet zurück. Das FG war zuvor der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt und hatte einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft die erweiterte Grundbesitzkürzung für gewerbesteuerliche Zwecke für den Veranlagungszeitraum versagt, in dem die Gesellschaft erstmals – nach Vorbereitung der Grundstückserwerbe und Verwaltung der eingezahlten Stammeinlage – eine Immobilie erworben hatte. Ausweislich der Urteilsbegründung, da der Grundbesitz nicht seit Beginn des Erhebungszeitraums dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen gewesen sei.

Dieser Ansicht schloss sich nun auch der BFH an und führte in seiner Begründung zur vorgenannten Beschluss noch einmal aus, dass das Ausschließlichkeitserfordernis qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen sei. Insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ausschließlichkeitserfordernisses stellte der BFH fest, dass die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums der gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG begünstigten Tätigkeit (Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes) nachgehen muss.

Obschon die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens neben der Grundstücksverwaltung für die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung unschädlich ist, stellt die alleinige Verwaltung von Kapital (vorliegend der Stammeinlage) vor Beginn oder nach Beendigung der begünstigten Grundstücksverwaltung eine insgesamt nicht begünstigte Tätigkeit dar, welche die erweiterte Grundbesitzkürzung für den gesamten Erhebungszeitraum ausschließt.

 

III. Fazit und Ausblick

Mit dem vorstehend dargelegten Beschluss verdeutlicht der BFH einmal mehr die strengen Anforderungen an die erweiterte Grundbesitzkürzung für gewerbesteuerliche Zwecke, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Da der erste gewerbesteuerliche Erhebungszeitraum im Gründungsjahr mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt, ist Unternehmern, die die Gründung einer so genannten „vermögensverwaltenden Immobilien GmbH“ erwägen die rechtzeitige steuerrechtliche Prüfung und Planung durch einen Steuerberater/eine Steuerberaterin anzuraten.

Sollten Sie Rückfragen zum Thema der erweiterten Grundbesitzkürzung haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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