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Themen

Schenkungsteuerrecht, Schenker als Steuerschuldner für die Schenkungsteuer

Verlangt das Finanzamt die Schenkungsteuer von dem Beschenkten, obwohl sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten vertraglich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet hat, muss das Finanzamt seine Auswahlentscheidung im Schenkungsteuerbescheid begründen.

Grundsätzlich schulden sowohl der Schenker als auch der Beschenkte die Schenkungsteuer. Sie sind insoweit Gesamtschuldner, d.h. jeder schuldet gegenüber dem Finanzamt die gesamte Steuer. Die Entscheidung, wen das Finanzamt in Anspruch nimmt, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Seine Ermessensentscheidung muss das Finanzamt begründen, soweit dies zum Verständnis des Steuerbescheides erforderlich ist. In der Regel ist das Finanzamt gehalten, die Steuer von dem Beschenkten einzufordern, da dieser durch die Schenkung bereichert ist. In diesem Fall ist eine Begründung zum Verständnis des Schenkungsteuerbescheides nicht erforderlich. Etwas Anderes gilt, wenn sich der Schenker vertraglich gegenüber dem Beschenkten verpflichtet hat, die Schenkungsteuer zu übernehmen, und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist. Zwar bleibt der Beschenkte auch dann Steuerschuldner, das Finanzamt muss aber seine Ermessenserwägungen begründen, wenn es den Beschenkten in diesem Fall in Anspruch nimmt. Fehlt die Begründung oder wird sie nicht rechtzeitig nachgeholt, ist der Steuerbescheid gegen den Beschenkten rechtswidrig und aufzuheben. Das Begründungserfordernis entfällt nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker aus anderen Rechtsgründen, z.B. aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung, nicht mehr möglich ist.

(BFH, Urteil vom 01.07.2008, Az: II R 2/07)

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