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Konsultationsvereinbarungen für entsendete Mitarbeiter und Grenzpendler sind ausgelaufen (Stand 09/2022)

Seit März 2020 waren Konsultationsvereinbarungen mit unterschiedlichen Ländern gültig, die dazu dienten Auswirkungen der Corona-Pandemie hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen und Grenzpendlern zu regeln. Auf Grund der Konsultationsvereinbarungen war es möglich, dass es beispielsweise bei Entsendungen trotz einer Tätigkeit im Home-Office keine Änderungen bei der Besteuerung gegeben hat. Es wurde vereinbart, dass Arbeitstage im Homeoffice, soweit diese durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurden, als am gewöhnlichen Arbeitsort ausgeführt galten. Somit erfolgte kein Wechsel der Besteuerungsrechte der Einkünfte in den Ansässigkeitsstaat.

Da mittlerweile in Deutschland und in vielen weiteren europäischen Ländern die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden die Konsultationsvereinbarungen weitestgehend aufgekündigt.

Konsultationsvereinbarung mit Österreich (vom 28./29. März 2020)
Mit Schreiben vom 4. April 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit Österreich letztmalig bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.

Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich der Niederlande (vom 6. April 2020)
Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden zum 30. Juni 2022 gekündigt. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.

Konsultationsvereinbarung mit Belgien (vom 6. Mai 2020)
Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit Belgien bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.

Konsultationsvereinbarung mit Frankreich (vom 13. Mai 2020)
Mit Schreiben vom 5. April 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit Frankreich zum 30. Juni 2022 gekündigt. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz (vom 11. Juni 2020)
Mit Schreiben vom 13. April 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zum 30. Juni 2022 gekündigt. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.
Aus der Konsultationsvereinbarung haben sich zwischen Deutschland und der Schweiz jedoch Gespräche zur Regelung von Arbeitstagen im Home-Office bei Grenzgängern ergeben. Das Resultat ist das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Juli 2022 „betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachten Arbeitstagen von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA-Schweiz“. Mit dieser Vereinbarung möchten die Staaten die steuerlichen Folgen des Arbeitens im Home-Office (unabhängig von der Corona-Pandemie) für Grenzpendler neu regeln. Demnach legen die Staaten fest, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger (im Sinne von Artikel 15 a Abs. 2 S. 1 DBA Deutschland - Schweiz) ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, NICHT als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit NICHT als Nichtrückkehrtage. Mit dieser Regelung möchten die Staaten der Entwicklung gerecht werden, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten.

Konsultationsvereinbarung mit Luxemburg (vom 7. Oktober 2020)
Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit Luxemburg zum 30. Juni 2022 gekündigt. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.

Konsultationsvereinbarung mit Polen (vom 12./27. November 2020)
Mit Schreiben vom 22. April 2022 wurde die Konsultationsvereinbarung mit Polen zum 30. Juni 2022 gekündigt. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung finden auf die Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. Juni 2022 Anwendung.

Mit dem Ende der Konsultationsvereinbarungen erfolgt die Besteuerung der Einkünfte wieder nach den allgemeinen Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen. Für entsendete Mitarbeiter, die Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, ist es grundsätzlich so, dass die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat steuerbar sind, es sei denn die Arbeit wird physisch im anderen Staat ausgeführt (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA). Soweit der Mitarbeiter bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist entfallen die Ausnahmeregelungen des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA. Wenn der Mitarbeiter regelmäßig im Home-Office in Deutschland tätig ist, muss im Regelfall das Einkommen für die Besteuerung tagegenau auf Deutschland und den Entsendestaat aufgeteilt werden. Diese Regelungen sind nach Ablaufen der Konsultationsvereinbarungen nun wieder zu beachten. Auch die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Ländern ist nach Ablauf der Konsultationsvereinbarungen noch einmal kritisch zu prüfen.

Auch für die Grenzpendler gelten nun wieder die allgemeinen Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn auch nach dem 30. Juni 2022 weiterhin verstärkt im Home-Office gearbeitet wird, kann dies zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind im Einzelfall zu prüfen.

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

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