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Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer in 2021 (Stand 11/2020)

Auch diesmal ergeben sich zum Jahreswechsel im Umsatzsteuerrecht wieder viele Änderungen und Neuerungen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte. Die Änderungen ergeben sich insbesondere durch das Bürokratieentlastungsgesetz III, die Corona-Steuerhilfegesetze sowie durch das Jahressteuergesetzt 2020.

Ab 2021 gilt eine Änderung bei der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Bei der neuen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Unternehmensgründung) müssen derzeit im Jahr des Beginns der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht werden. Auf Grund des Bürokratieentlastungsgesetzes III wird diese Vorschrift für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Im Jahr des Beginns der Tätigkeit ist ab 2021 die Steuerzahllast realistisch einzuschätzen und für das Folgejahr ist die im Erstjahr gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Auf dieser Basis wird dann entschieden ob Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder vierteljährlich einzureichen sind.

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets hatte sich die große Koalition auf eine temporäre Senkung der Umsatzsteuer verständigt. Die Umsatzsteuer wurde vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz wurde dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Presseberichten zufolge wird bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 16% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatzsteuersätze (7% bzw. 19%) gelten werden. Zu weiteren Details möchten wir auf unseren Artikel „Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021“ verweisen.

Für die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer ergeben sich Änderungen aus dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz. Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben mitgeteilt, dass die Regelung zu dem ab dem 01.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum anzuwenden ist. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die nach den Regelungen des Unionszollkodex ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, ist die Fälligkeit auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Konkret bedeutet dies, dass die Fälligkeit für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020 auf den 26.02.2021 verschoben ist (ohne die gesetzliche Änderung wäre die Einfuhrumsatzsteuer am 16.01.2021 fällig).

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Bisher gab es bereits die 1. Lesung im Bundestag, eine Stellungnahme des Bundesrats und die Anhörung des Finanzausschusses. Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzte 2020 vom Bundestag sowie Bundesrat war ursprünglich für November anvisiert. Bisher ist dies jedoch noch nicht geschehen. Sicher ist jedoch, dass sich auch aus dem Jahressteuergesetz 2020 auch für die Umsatzsteuer diverse Änderungen ergeben werden. Weitere Änderungen werden sich auch durch die unionsrechtlichen Vorgaben des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes ergeben.

Die bisherige „Versandhandelslieferung“ des § 3c UStG wird ab dem 01.07.2021 als „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ reformiert. Hinsichtlich des Ortes der Lieferung wird sich grundsätzlich jedoch keine Änderung ergeben. Bei Lieferungen an Abnehmer, welche keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern müssen, bleibt der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3c Abs. 1 UStG). Eine Änderung ergibt sich bei der Lieferschwelle. Es wird ab dem 01.07.2021 keine Lieferschwellen wie bisher geben, sondern nur eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 UStG) sowie (die auch bisher gültige) Bagatellgrenze für Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3 Abs. 5 UStG) für die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Zu beachten ist, dass die Bagatellgrenze nicht pro Land gilt, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.

Ein weiterer Punkt ist, dass die „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ verändert wird zur „One-Stop-Shop-Regelung“. Dieses System soll im Rahmen der Vollendung des EU-Binnenmarktes genutzt werden um grenzüberschreitende Lieferungen stets im Bestimmungsland zu versteuern. In den Ursprungsländern soll dann die Registrierung und Abwicklung zentral erfolgen. Formal tritt diese Regelung bereits zum 01.04.2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können sich Unternehmer für die Anwendung registrieren.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 werden sich voraussichtlich folgende weitere kleinere Änderungen ergeben.

  • Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten: Bestimmte Leistungen werden von der Umsatzsteuer befreit, § 4 Nr. 7 Buchstabe e und f UStG
  • Heilkundliche Leistungen: Ausweitung der Steuerbefreiung auf bestimmte Leistungen, § 4 Nr. 14 Buchstabe f UStG
  • Pflegeleistungen: Anpassung der Steuerbefreiung an die aktuelle BFH-Rechtsprechung, § 4 Nr. 16 UStG
  • Reverse-Charge-Verfahren: Ausweitung auf Telekommunikationsdienstleistungen, § 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m. Abs. 5 S. 6 UStG
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Unter bestimmten Bedingungen kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer befristet erteilt werden, § 27a UStG

Neben diesen geplanten Änderungen möchten wir darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel immer ein ausführliches BMF-Schreiben zum Umsatzsteueranwendungserlass veröffentlicht. Der Umsatzsteueranwendungserlass wird redaktionell angepasst und die aktuelle Rechtsprechung des BFH wird eingearbeitet. Des Weiteren erfolgen Klarstellungen, Ergänzungen und Präzisierungen.

Sollten Sie Fragen zur Umsatzsteuer oder zu Rechtsänderungen haben, so stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

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